Das SG Dortmund hat entschieden, dass ein Impfschaden infolge einer Grippeschutzimpfung nicht schon deshalb als Arbeitsunfall zu entschädigen ist, weil die Impfung auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgte.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Klage einer Museumsmitarbeiterin aus Bochum abgewiesen, die infolge einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung an einem Guillian-Barre-Syndrom erkrankte (Urt. v. 05.08.2015, Az.S 36 U 818/12). Sie verklagte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles, weil ihr die betriebsärztliche Impfung von ihrem Arbeitgeber angeboten worden sei.
Sie habe sich angesichts des Publikumsverkehrs im Museum vor einer besonderen Ansteckungsgefahr schützen wollen. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles komme jedoch nur in Betracht, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich mache, so das SG.
Dies sei bei der Klägerin im Museum nicht der Fall gewesen. Zwar habe sie Kontakt zu Besuchergruppen gehabt. Die Ansteckungsgefahr sei aber nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich, z.B. beim Einkaufen.
acr/LTO-Redaktion
SG Dortmund verneint Entschädigung: . In: Legal Tribune Online, 10.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16553 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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