Wie am Freitag bekannt wurde, entschied das SG Berlin, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, wenn sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit beim Eisessen verschluckt und einen Herzinfarkt erleidet. Bei der Nahrungsaufnahme bestehe grundsätzlich kein sachlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Berufstätigkeit. Ein Anspruch gegen die Unfallversicherung bestehe daher nicht.
Nach Auffassung des Sozialgerichts (SG) Berlin kann die Nahrungsaufnahme nur zu den unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit gerechnet werden, wenn sie ausnahmsweise zur Wiedererlangung der Arbeitskraft besonders erforderlich ist oder aus betrieblichen Gründen besonders schnell gegessen werden muss. Eis jedoch werde erfahrungsgemäß zum Genuss verzehrt.
Da Arbeitsunfälle nur Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit seien, reiche ein bloßer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zum Kreis dieser Tätigkeit nicht aus. Die Nahrungsaufnahme ist daher grundsätzlich unversichert, führten die Richter aus. Dies gelte umso mehr, wenn sich der Kläger bereits auf dem Heimweg befindet (Beschl. v. 21.10.2011, Az. S 98 U 178/10).
Beim Eisessen verschluckt
Geklagt hatte ein Unternehmensberater aus Berlin, der sich auf dem Heimweg von einem Geschäftstermin an einem Eis verschluckte. In der Rettungsstelle eines Krankenhauses wurde anschließend ein dadurch ausgelöster Herzinfarkt festgestellt. Der Kläger wollte dies als Arbeitsunfall anerkennen lassen um die Heilbehandlungskosten von seiner gesetzlichen Unfallversicherung erstattet zu bekommen.
Das SG wies die Klage ab.
asc/LTO-Redaktion
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SG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4956 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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