Whistleblower sorgen immer wieder für Schlagzeilen und tragen zur Aufdeckung verschiedenster Missstände bei. Eine EU-Richtlinie soll sie schützen, das BMJV geht in einem neuen Gesetzentwurf sogar noch darüber hinaus.
Das Justizministerium will Hinweisgeber besser schützen und hat dazu einen Gesetzentwurf an die anderen Bundesministerien verschickt. "Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen", heißt es in dem Entwurf, der der Deutschen Presse-Agentur in Berlin vorliegt und über den zuvor die Süddeutsche Zeitung berichtet hatte. Es habe jedoch immer wieder Fälle gegeben, in denen Whistleblower benachteiligt worden seien. "Ziel dieses Gesetzentwurfes ist es, diese Benachteiligungen auszuschließen und Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern Rechtssicherheit zu geben."
Mit den geplanten Neuerungen will die Bundesrepublik eine europäische Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Dabei will Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) allerdings nicht nur den Schutz von Menschen verbessern, die Verstöße gegen EU-Recht melden, sondern auch solche Whistleblower, die auf Verstöße gegen deutsches Recht hinweisen. Damit will sie über das europaweit vereinbarte Mindestschutzniveau hinausgehen. Inhaltlich kann es zum Beispiel um Regelungen zur Terrorismusfinanzierung gehen, um Vorgaben zur Produktsicherheit oder den Umweltschutz. Unter anderem Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen, sind hingegen außen vor.
Profitieren sollen Hinweisgeber sowohl aus der Privatwirtschaft als auch aus dem öffentlichen Dienst, Beamte eingeschlossen. Sie sollen sich an interne oder externe Meldestellen wenden können. "Der Gang von Hinweisgeberinnen oder Hinweisgebern an die Öffentlichkeit (zum Beispiel über soziale Netzwerke oder die Medien) wird nur in bestimmten Fällen geschützt, zum Beispiel dann, wenn eine externe Meldung an die für diese Meldung zuständige Behörde fruchtlos geblieben ist", heißt es in der Begründung des Gesetzes weiter.
Wer nach der Meldung eines Missstands Nachteile erleidet - etwa eine vorzeitige Kündigung, Mobbing oder Einschüchterung - der soll nur nachweisen müssen, dass er diese Probleme hatte. Dann soll es wiederum beim Arbeitgeber liegen zu belegen, dass diese Nachteile nichts mit der Meldung von Missständen zu tun hatten. Es gäbe hier also eine Beweislastumkehr, heißt es in dem Entwurf.
ast/dpa/LTO-Redaktion
Gesetzentwurf: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43729 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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