Ein Schüler aus Ibbenbüren bekommt zu Recht kein Schulticket von der Stadt, weil sein Weg zum Unterricht dafür 17 Meter zu kurz ist. Dies hat das VG Münster am Dienstag entschieden.
Die Eltern des Grundschülers hatten geklagt, weil sie meinten, die Stadt habe von einer Haustür aus gemessen, die sie gar nicht mehr benutzen. Außerdem habe die Stadt nicht die gesamte Strecke bis zum Schultor ermittelt, sondern nur bis zur Grenze des Schulgrundstücks. Das Verwaltungsgericht (VG) folgte der Berechnung der Stadt.
Auch wenn das Schultor auf dem Gelände liege, beginne das Grundstück direkt an der Einfahrt zur Schule. Dies sei in der Verordnung über die Schülerfahrtkosten für NRW festgelegt. Die Stadt habe auch von der richtigen Haustür aus gemessen, selbst wenn die Familie einen anderen Ausgang benutze (Urt. v. 28.08.2012, Az. 1 K 1366/11).
Bei dem Rechtsstreit ging es um das genaue Aufmaß: Denn wäre der Weg zwei Kilometer lang, würde die Stadt die Kosten für das monatliche Schülerticket übernehmen. Zum Pech für die Familie aus Ibbenbüren sind es aber von der Haustür zum Schultor nur 1.983 Meter. Die Eltern maßen vergeblich anders.
Der Vater des Jungen war von der Entscheidung enttäuscht: "Ich habe heute gemerkt, dass Rechtsprechung und Rechtsempfinden nicht das Gleiche sind", sagte er nach dem Urteil. "Mir geht es ja nicht um das Geld, aber dass die Stadt nicht einmal, sondern viermal und immer unterschiedlich gemessen hat, da bleibt für mich ein fader Beigeschmack." Ob die Familie in dem Rechtsstreit in die nächste Instanz gehe, wolle sie noch beraten.
dpa/tko/LTO-Redaktion
VG Münster zum Schulweg: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6941 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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