Schleswig-Holsteinisches LVerfG zu Schülerbeförderungskosten: Gesetzgeber dürfen Kreise zur Erhebung einer Eigenbeteiligung verpflichten

05.09.2012

Kreise dürfen gesetzlich verpflichtet werden, Eltern beziehungsweise volljährige Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung zu beteiligen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische LVerfG am Montag entschieden.

Das schleswig-holsteinische Schulgesetz (SchulG) bestimmt, dass die Kreise und Träger der Schulen die notwendigen Kosten der Schülerbeförderung gemeinsam tragen. Welche Kosten notwendig sind, regeln die Kreise durch Satzung. Die streitgegenständliche Vorschrift des § 114 Abs. 2 S. 3 SchulG regelt, dass die Kreise auch eine Beteiligung der Eltern beziehungsweise volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung vorsehen müssen (so genannte Eigenbeteiligung). Der Kreis Dithmarschen sah sich durch diese zwingende Vorgabe des Gesetzgebers in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt und legte Kommunalverfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht (LVerfG) ein. Die Vorschrift ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das Urteil vom 3. September 2012 (Az.: LVerfG 1/12).

Die angegriffene Regelung betreffe nicht den Kernbereich, sondern nur einen Teilbereich der kommunalen Satzungs- und Finanzhoheit. Der damit einhergehende Eingriff sei von der Landesverfassung gerechtfertigt. Zum einen verfolge der Gesetzgeber damit legitime fiskalpolitische Ziele der Haushaltskonsolidierung. Zum anderen solle die Regelung die Finanzierung der Schülerbeförderung trotz Wegfalls der Landesbeteiligung sichern, ohne dabei die Kreise zu schwächen. Dem Kreis verbleibe ein ausreichender Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Eigenbeteiligung und der Möglichkeit einer sozialverträglichen Differenzierung.

 plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Schleswig-Holsteinisches LVerfG zu Schülerbeförderungskosten: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7001 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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