VG Schleswig zu Klarnamen bei Facebook: Deutsches Datenschutzrecht nicht anwendbar

15.02.2013

Der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte hatte das soziale Netzwerk dazu verpflichtet, dass Nutzer sich auch unter Pseudonymen registrieren können.  Den Eilanträgen von Facebook auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen diese Anordnung gab das VG am Donnerstag statt.

Nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG) hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) seine Anordnung zu Unrecht auf das deutsche Datenschutzrecht gestützt, da nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) das deutsche Recht nicht anwendbar sei, wenn die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattfinde.

Die Facebook Ltd. Ireland erfülle mit dem dort vorhandenen Personal und den dortigen Einrichtungen alle Voraussetzungen einer Niederlassung in diesem Sinne mit der Folge, dass ausschließlich irisches Datenschutzrecht Anwendung finde. Die Facebook Germany GmbH hingegen sei ausschließlich im Bereich der Anzeigenaquise und des Marketing tätig. Daher seien sowohl die Anordnung der Entsperrung als auch die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig (Beschl. v. 14.02.2013, Az. 8 B 60/12 und 8 B 61/12).

ULD droht mit Zwangsgeld

Facebook verlangt von seinen Nutzern, dass sie bei ihrer Registrierung ihre wahren Daten (Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Geschlecht und Geburtsdatum) angeben. Benutzern, die bei der Registrierung nicht ihre korrekten Namen angegeben haben, sperrt das Unternehmen die Konten und macht die Entsperrung von der Vorlage der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zur Identifizierung abhängig.

Mit den auf das BDSG und das Telemediengesetz gestützten Bescheiden des ULD war Facebook aufgegeben worden, seinen Nutzern die Wahlmöglichkeit einzuräumen, im Rahmen ihrer Registrierung anstelle der Eingabe von Echtdaten auch Pseudonyme anzugeben. Ferner wurde Facebook unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, die wegen der Nichtangabe oder unvollständigen Angabe der Echtdaten gesperrten Daten zu entsperren. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro angedroht. Gegen die Bescheide legte Facebook Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Update vom 15. Februar 2012: Das ULD hat bekannt gegeben, dass es Beschwerde gegen den Beschluss des VG Schleswig vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht einlegen wird. Der Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert hält die Beschlüsse des VG für mehr als verblüffend. "Sie sind in sich widersprüchlich, wenn sie die fehlende rechtliche Relevanz von Facebook Germany damit erklären, dass dort keine Daten verarbeitet würden, zugleich aber das Unternehmen in Irland für zuständig erklären, obwohl dort auch keine Daten verarbeitet werden."

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Schleswig zu Klarnamen bei Facebook: . In: Legal Tribune Online, 15.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8158 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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