Auch bei einer nur teilweisen Vereinbarung von Schwarzarbeit kann der Handwerker weder eine Zahlung noch die Erstattung des Wertes der von ihm erbrachten Leistungen verlangen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische OLG in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.
Geklagt hatte eine Firma, die für Hausbesitzer Elektroarbeiten erledigt hatte. Es war vereinbart worden, einen Teil des Werklohns gegen Rechnung zu zahlen, eine weiteren Teil hingegen ohne. Als die Eigentümer nicht die gesamte Summe zahlten, klagte die Firma.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) urteilte daraufhin, dass bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig sei (Urt. v. 16.08.2013, Az. 1 U 24/13). Der Handwerker könne auch keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten Bauleistungen verlangen. Beide Parteien hätten gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen, begründete das Gericht seine Entscheidung. Wäre nur der Vertragsteil nichtig, in dem es um Schwarzarbeit geht, sei die Abschreckungswirkung zu gering.
Erst vor drei Wochen hatte der Bundesgerichtshof ein Urteil des OLG bestätigt, wonach Privatleute bei schlecht ausgeführter Schwarzarbeit keine Nachbesserung verlangen können.
dpa/age/LTO-Redaktion
Schleswig-Holsteinisches OLG will Abschreckung erreichen: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9417 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag