Im Streit um die Drittsendezeiten bei Sat.1 hat der Fernsehsender vor Gericht einen Sieg errungen. Wie am Mittwoch bekannt wurde, hat das VG im pfälzischen Neustadt der Klage des Senders gegen die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz stattgegeben.
Bei der Vergabe der Sendezeiten für unabhängige Dritte im Hauptprogramm von Sat.1 seien wichtige Verfahrensanforderungen nicht eingehalten worden, so das Verwaltungsgericht (VG). Der kombinierte Zulassungs- und Ablehnungsbescheid der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz sei rechtswidrig (Urt. v. 23.08.2012, Az. 5 K 404/12.NW, 5 K 417/12.NW und 5 K 452/12.NW).
Der Sender hatte sich gegen einen Bescheid der LMK vom April dieses Jahres gewehrt - gemeinsam mit zwei nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern, der N24 Media GmbH und der META productions Gesellschaft für Film- und Fernsehproduktion mbH. Die Landeszentrale hatte den Firmen News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG und DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH den Zuschlag erteilt. Deren aktuelle Lizenz endet am 31. Mai 2013.
Sat.1 muss wie andere große Privatsender aus lizenzrechtlichen Gründen Sendezeit für unabhängige Veranstalter zur Verfügung stellen. Damit soll die Vielfalt im Programm erhöht werden. News and Pictures und DCTP bieten Formate wie das Kulturmagazin "News & Stories" sowie die sonntägliche Frühstücksshow "Weck Up" an.
dpa/tko/LTO-Redaktion
Streit um Drittsendezeiten: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7006 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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