Im Organstreitverfahren auf Antrag des Abgeordneten der NPD-Fraktion Andreas Storr entschied der VerfGH des Freistaates Sachsen mit Urteil vom Freitag, dass der vom Präsidenten des Sächsischen Landtags verfügte Ausschluss von drei protokollarischen Veranstaltungen des Landtags verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Der NPD-Abgeordnete hatte beim Antrittsbesuch des Bundespräsidenten Wulff gemeinsam mit weiteren NPD-Abgeordenten versucht, das Staatsoberhaupt im Landtag mit Zwischenrufen und Plakaten zu stören, die sich auf den früheren Bundesbank-Vorstand Thilo Sarrazin bezogen. Es kam zum Einsatz von Saalordnern, in der Folge schloss die Landtagsspitze fast die gesamte Fraktion von den folgenen drei protokollarischen Veranstaltungen aus.
Zur Begründung ihres Urteils (Az. Vf. 87-I-10) führten die Richter aus, dass Maßstab für eine mögliche Verletzung von Rechten des Politikers allein seine sich aus Art. 39 Abs.3 SächsVerf ergebenden organschaftlichen Rechte, hier insbesondere sein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Landtags seien.
Demgegenüber stünden dem Landtagspräsidenten ordnungsrechtliche Befugnisse zur Wahrung wirkungsvoller parlamentarischer Arbeit zu. Außerhalb der Plenarsitzungen könne der Landtagspräsident seine Ordnungsgewalt auf der Grundlage von Art. 47 Abs.3 Satz 1 SächsVerf mittels des ihm eingeräumten Hausrechts ausüben. Dieses ermächtige ihn zum Erlass einer Hausordnung und zur Ahndung etwaiger Verstöße, u.a. durch Erteilung eines Hausverbots.
Bei der Anwendung hausrechtlicher Maßnahmen wegen Störungen von protokollarischen Veranstaltungen komme dem Landtagspräsidenten ein durch den Verfassungsgerichtshof zu respektierender Beurteilungsspielraum zu. Dieser könne lediglich überprüfen, ob dem Präsidenten alle relevanten Tatsachen bei seiner Entscheidung bekannt waren, die Bewertung des in Rede stehenden Verhaltens dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit entspreche und auch sonst nicht offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich sei.
An diesen Grundsätzen gemessen hatte der Antrag des Landtagsabgeordneten Andreas Storr keinen Erfolg. Es sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in dem Verhalten des Antragstellers einen Verstoß gegen die Hausordnung gesehen sowie eine konkrete Gefahr zukünftiger Störungen prognostiziert und infolgedessen einen Ausschluss von der Teilnahme an den nächsten drei protokollarischen Veranstaltungen für erforderlich erachtet habe. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestünden keine Bedenken.
plö/LTO-Redaktion
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SächsVerfGH: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2341 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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