Sächsisches OVG: Klage von NPD-Kreisräten erfolglos

eso/LTO-Redaktion

25.11.2010

Die Neuregelung der Fraktionsmindeststärke und der Ausschussgröße im Kreisrat des Landkreises Görlitz wahrt die verfassungsrechtlichen Schranken. Eine gegen den Landkreis gerichtete Klage von vier NPD-Kreisräten hat das Sächsische OVG abgewiesen.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil über die Verfassungsmäßigkeit der aufgrund der Neugliederung der Kreisgebiete erfolgten Änderungen der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Görlitz entschieden.

Infolge der neu festgelegten Mindestgrößen konnten die Kreisräte keine Fraktion bilden und waren auch in keinem Ausschuss des Kreistages vertreten. Die Räte vertraten die Auffassung, dass nach dem "System NPD +1" verfahren worden und einziges Ziel der Neuregelungen gewesen sei, die NPD von der Fraktionsbildung auszuschließen, sie aus sämtlichen Ausschüssen herauszuhalten und der Partei finanzielle Quellen vorzuenthalten.

Der vierte Senat entschied nun, dass die Neuregelungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Zweck einer jeden Fraktionsbildung sei die Bündelung und Lenkung des politischen Willens zur Effektivierung der Kreistags- und Stärkung der Gremienarbeit. Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn der Kreistag den geordneten Ablauf der politischen Entscheidungsabläufe durch ausreichend große Fraktionen – wie hier mit einer Mindestmitgliederzahl von sechs bei insgesamt 92 Kreisräten – sicherstellen wolle. Da auch weitere Parteien und Wählergruppen erfasst würden, sei die angegriffene Fraktionsmindeststärke kein gleichheitswidriger Ausschluss der Antragsteller.

Auch die Neufestsetzung der Mitgliederzahlen der Ausschüsse des Kreistages ist nach Ansicht der Richter nicht zu beanstanden. Die Funktion der Ausschüsse liege in der Entlastung des Kreistags und der Vorbereitung von dessen Entscheidungen. Das Demokratieprinzip verlange aber nicht die Mitwirkungsmöglichkeit sämtlicher Fraktionen und Gruppen in den Ausschüssen. Im Verhältnis zu dem aus insgesamt 92 Mitgliedern bestehenden Kreistag stellen die Antragsteller aus Sicht des Sächsischen OVG keine insoweit zu berücksichtigende ansehnlich große Gruppe dar (Sächsisches OVG, Urt. v. 29.09.2010, Az. 4 C 8/09).

 

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Zitiervorschlag

Sächsisches OVG: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2017 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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