Sächsisches LSG: Vertragsärzte können sich gerichtlich gegen Krankenhäuser wehren

von eso/LTO-Redaktion

27.09.2010

Können sich niedergelassene Vertragsärzte gegen eine behördliche Entscheidung wenden, die Krankenhäusern die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermöglicht? Eine Grundsatzentscheidung in dieser für das Krankenversicherungsrecht bedeutsamen Rechtsfrage traf das Sächsische LSG.

Ein niedergelassener Vertragsarzt mit dem Schwerpunkt gynäkologische Onkologie wendete sich gegen eine Entscheidung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Das Ministerium hatte es einem nur wenige Kilometer von seiner Praxis entfernten großen Krankenhaus gestattet, gesetzlich Versicherte auf dem Gebiet der gynäkologischen Tumore ambulant zu behandeln. Diese Behandlung war bisher den niedergelassenen Vertragsärzten vorbehalten, die oftmals viel Geld in die dafür notwendige Praxisausstattung investiert hatten. Der Kläger sah durch den Bescheid des Ministeriums seine wirtschaftliche Existenz gefährdet.

In seiner Entscheidung stellte der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) fest, dass es keinen absoluten Vorrang der Versorgung durch Ärzte gegenüber der ambulanten Behandlung in Krankenhäusern gäbe. Die regionale vertragsärztliche Versorgungssituation dürfe aber durch die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Daher dürften betroffene Ärzte einen entsprechenden Bescheid im Wege der defensiven Konkurrentenklage anfechten, sofern sie die Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz geltend machen. Der einzelne Vertragsarzt habe aber keinen Anspruch auf wirtschaftlichen Bestandsschutz oder auf grundsätzliche Verschonung vor Konkurrenz (Beschl. v. 03.06.2010, Az. L 1 KR 94/10 B ER).

Zitiervorschlag

Sächsisches LSG: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1572 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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