Ein schwerbehinderter Mensch, der sich selbst ein Auto leisten könnte, kann die Finanzierung nicht vom Sozialhilfeträger verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nach einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil weder aus der UN-Behindertenrechtskonvention noch nach deutschem Sozialhilferecht.
Nach Ansicht des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) gilt das "Nachrangprinzip", wonach Leistungen der Sozialhilfe nur gewährt werden, soweit der Hilfebedürftige seinen Bedarf nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens decken kann. Dies gelte auch für die Kfz-Hilfe, mit der behinderten Menschen die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs erleichtert werden soll. Neben dem gesetzlich vorgesehenen Schonvermögen verbleibe der Klägerin ausreichend Vermögen, um die noch offene Kreditsumme von weniger als 3.500 Euro zu tilgen.
Eine andere Bewertung sei auch nicht im Lichte der von Deutschland 2009 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention geboten. Denn diese verpflichte die Vertragsstaaten nur dazu, behinderten Menschen Mobilität zu erschwinglichen Kosten zu erleichtern, und verdränge den Nachranggrundsatz nicht (Urt. v. 17.04.2013, Az. L 8 SO 84/11).
tko/LTO-Redaktion
Sächsisches LSG zu Schwerbehinderten: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9062 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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