Wie am Dienstag bekannt wurde, hat das FG in einem Urteil von Anfang März zu den einzelnen Voraussetzungen des Spendenabzugs an einen ausländischen Empfänger Stellung genommen. Das beklagte Finanzamt hatte Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim den Abzug versagt. Diese waren als Sonderausgaben geltend gemacht worden.
Der 2. Senat des Finanzgerichts (FG) prüfte, ob der Spendenempfänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt und verneinte dies. Der Betreiber des Seniorenheims fördere nach seiner Satzung zwar gemeinnützige Zwecke. Die Satzung enthalte aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittelverwendung, und auch aus der Auslegung aller Satzungsbestimmungen sei die erforderliche Vermögensbindung nicht erkennbar.
Überdies enthielten die vom Kläger vorgelegten Spendenbescheinigungen keinen Nachweis darüber, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet hatte (Urt. v. 08.03.2012, Az. 2 K 2608/09).
Im ersten Rechtszug hatte das FG die Versagung durch das Finanzamt noch bestätigt. Dieses Urteil hob der Bundesfinanzhof (BFH) auf (Urt. v. 27. 05.2009, Az. X R 46/05), nachdem der Europäische Gerichtshof die Versagung der Spende als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte (Urt. v. 27.01.2009, Az. C-318/07).
Der Senat hat im Hinblick auf die Neufassung des § 10b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) die Revision zum BFH zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
FG Münster zur Spende an Einrichtungen: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6207 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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