Der 20. Senat des OVG hat mit Urteil vom Freitag die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung des Kreises Coesfeld bestätigt, mit der dem Kläger untersagt worden war, Tiere zu tätowieren.
Das Tätowieren von Tieren ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) mit dem Tierschutzrecht nicht zu vereinbaren, soweit es nicht für Kennzeichnungszwecke zugelassen ist. Nach dem Tierschutzgesetz dürfe einem Tier ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Das Tätowieren sei auch für Tieren schmerzhaft und könne nicht allein mit modischen Erwägungen vernünftig begründet werden (Urt. v. 10.08.2012, Az. 20 A 1240/11).
Auslöser für die Ordnungsverfügung war das Vorhaben eines Mannes, ein Pferd mit der so genannten "Rolling-Stones-Zunge" tätowieren zu lassen. Er hatte ein Gewerbe für die Tätigkeit "Tätoservice für Tiere" angemeldet.
Die Klage des Tätowierers blieb ohne Erfolg. Die Belange des Tierschutzes hätten Vorrang gegenüber dem Erfordernis einer sicheren individuellen Kennzeichnung der Tiere sowie den wirtschaftlichen Interessen des Mannes.
tko/LTO-Redaktion
OVG NRW zum Tierschutz: . In: Legal Tribune Online, 10.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6816 (abgerufen am: 17.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag