Ruiniert eine Reinigung grob fahrlässig Kleidungsstücke, muss der vollständige Schaden ersetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, wie alt die Ware ist. Eine Begrenzung auf den tabellarischen Zeitwert ist unzulässig. Dies hat das LG Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen den Deutschen Texilreinigungsverband entschieden.
Nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vom Mittwoch ist auch die branchenübliche Haftungsbegrenzung auf das 15-fache des "Bearbeitungspreises" für leicht fahrlässig verursachte Schäden unzulässig. Diese vom Textilreinigungsverband empfohlenen umstrittenen Haftungsklauseln würden von den meisten Reinigungsbetriebe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet.
Nach Angaben des vzbv hat das Landgericht (LG) Köln dem Textilreinigungsverband untersagt, diese Klauseln weiter zu empfehlen. Eine summenmäßige Begrenzung der Haftung sei bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit generell unzulässig. In diesen Fällen sei der Schaden umfassend zu ersetzen und individuell zu ermitteln (Urt. v. 08.02.2012, Az. 26 O 70/11).
Die vom Verband empfohlene Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit hätten die Richter, so der vzbv, schon deshalb für unwirksam erklären müssen, weil sie missverständlich formuliert seien. Es sei unklar, ob mit Bearbeitungspreis der vom Kunden zu zahlende Preis oder die dem Reinigungsbetrieb selbst entstehenden Kosten gemeint seien. Das LG habe allerdings offen gelassen, ob die Haftungsbegrenzung bei einer anderen Formulierung der Klausel zulässig wäre.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
vzbv/tko/LTO-Redaktion
LG Köln untersagt Haftungsklauseln: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5889 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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