Statistiken der Strafrechtspflege können eine wichtige Datenquelle sein, nicht nur für Kriminologen. Doch bislang erfüllen sie den Informationsbedarf nur rudimentär. Das BMJ will das ändern.
Statistiken der Strafrechtspflege gibt es bisher nur vereinzelt – und auch keine gesetzliche Grundlage dafür. Das soll sich nach einem Referentenentwurf für ein Strafrechtspflegestatistikgesetz (StrafStatG) künftig ändern. Demnach sollen aussagekräftige Daten für verschiedene Abschnitte des Strafverfahrens zur Verfügung gestellt werden. Diese Daten sollen Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit über politisch und gesellschaftlich relevante Entwicklungen im Bereich der Strafjustiz informieren sowie als Datenquelle für die kriminologische Forschung dienen. Der Entwurf, der LTO vorliegt, soll am Donnerstag den Ländern und Verbänden zur Prüfung zugeleitet werden.
Nach dem Referentenentwurf soll es erstens künftig eine Strafverfolgungsstatistik I über Beschuldigte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geben. Sie soll etwa Angaben zur Art der Erledigung, zu den angewendeten Vorschriften, zur rechtlichen Beziehung des Tatvorwurfs sowie zur beschuldigten Person enthalten.
Zweitens soll eine Strafverfolgungsstatistik II Daten über Personen in strafgerichtlichen Verfahren liefern, zum Beispiel zur Untersuchungshaft oder zu früheren Entscheidungen.
"Maßvoller Umsetzungsaufwand" für Behörden
Drittens ist eine Strafvollstreckungsstatistik über Personen im strafrechtlichen Vollstreckungsverfahren geplant, die beispielsweise Informationen zur Art der Vollstreckung und zur Person, gegen die sie sich richtet, liefern soll. So soll etwa erstmals erkennbar werden, wie häufig Geldstrafen bei bestimmten Gruppen von verurteilten Personen oder Straftatbeständen als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt werden.
Viertens soll es eine Statistik zum Maßregelvollzug geben. Sie soll insbesondere Erhebungsmerkmale zu Personen enthalten, die sich zu einem bestimmten Stichtag im Maßregelvollzug oder im Vollzug einer stationären Maßregel befinden.
Die für diese Statistiken benötigten Daten sollen bei den jeweils zuständigen Stellen, etwa Staatsanwaltschaften oder Gerichte, mit IT-Verfahren erfasst werden. Die zunehmende Digitalisierung der Justiz soll das ermöglichen und lediglich zu einem “maßvollen Umsetzungsaufwand” für die Strafverfolgungsbehörden führen. Es sollen insbesondere Verfahrens- und Personendaten genutzt werden, die bereits in den elektronischen Vorgangsbearbeitungssystemen der zuständigen Stellen vorliegen.
pdi/LTO-Redaktion
Referentenentwurf zu Statistiken der Strafrechtspflege: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55645 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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