Redtube-Abmahner: Thomas Urmann ist kein Anwalt mehr

30.12.2014

Der aufgrund seiner Porno-Streaming-Abmahnungen für Redtube bekannt gewordene Rechtsanwalt Thomas Urmann hat offenbar keine Zulassung mehr. Dies meldet die Mainzer Kanzlei GGR und beruft sich auf ein Schreiben der zuständigen Rechtsanwaltskammer Nürnberg. GGR hatte bei der Kammer Beschwerde gegen Thomas Urmann eingelegt.

Die Kanzlei aus Mainz berichtet im kanzleieigenen Blog, man habe wenige Tage vor Weihnachten eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Nürnberg erhalten. Demnach sei Thomas Urmann nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und die Urmann & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sei gelöscht worden, womit sich das berufsrechtliche Verfahren erledigt habe. Nach Informationen des Newsportals Teltarif.de ist Urmann bereits seit dem 17. November nicht mehr bei der Kammer registriert.

Urmann war nicht nur als "Redtube-Abmahn-Anwalt" bekannt geworden, er war auch im Herbst wegen Insolvenzverschleppung, Sozialkassenbetrug und versuchten Betrug verurteilt worden. Der Jurist hatte gestanden, als Geschäftsführer einer Wurstwarenfabrik die Pleite seiner Firma verschleiert, trotz Zahlungsunfähigkeit weitere Aufträge an Lieferanten erteilt und Sozialversicherungsbeiträge für viele Mitarbeiter nicht gezahlt zu haben. Es war ein Schaden von 390.000 Euro entstanden.

Auf der Grundlage einer Verständigung gemäß § 257c der Strafprozessordnung (StPO) wurde Urmann vom Amtsgericht Augsburg zu zwei Jahren auf Bewährung, 80.000 Euro Geldauflage und 80 Sozialstunden verurteilt.

Da die Verurteilung nur seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Wurstfabrik betraf, nicht aber sein anwaltliches Verhalten, war zunächst unklar, ob eine berufsrechtliche Ahndung stattfinden sollte. Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat sich gegenüber Teltarif.de nicht zu den Gründen geäußert. Weil die Kammer am Dienstag nicht erreichbar war, ist unklar, ob Urmann die Zulassung selbst zurückgegeben hat oder ob sie ihm entzogen wurde.

ah/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Redtube-Abmahner: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14246 (abgerufen am: 03.11.2024 )

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