Kampfsport-Veranstaltung in Ungarn: Behörden können Neo­nazis nicht an Aus­reise hin­dern

von Alexander Cremer

09.05.2023

Die Behörden können deutsche Neonazis nicht daran hindern, die rechtsextreme Kampfsportveranstaltung "European Fight Night" in Budapest zu besuchen. Die Gerichte haben entsprechende Verbote im Eilverfahren aufgehoben. 

Deutsche Sicherheitsbehörden können rechtsextreme Kampfsportfans nicht davon abhalten, eine Kampfsportveranstaltung in Ungarn zu besuchen. Dies geht aus mehreren Gerichtsbeschlüssen hervor, die LTO vorliegen. 

Am vergangenen Samstag fand im ungarischen Budapest die rechtsextreme Kampfsportveranstaltung "European Fight Night" statt. Mitveranstalter ist unter anderem das bei deutschen Neonazis beliebte Kampfsport-Label "Kampf der Nibelungen", das zuletzt 2018 eine eigene Kampfsportveranstaltung im sächsischen Ostritz veranstaltet. 2019 hatte die Stadt die Veranstaltung verboten. Das Verwaltungsgericht (VG) Dresden bestätigte das Verbot im vergangenen Jahr mit der Begründung, dass die den Besuchern der Veranstaltung vermittelten Gewaltkompetenzen mit hoher Wahrscheinlichkeit und absehbar hätten genutzt werden können, um gewalttätigen Widerstand gegen Funktionsträger des Staates zu leisten und zu gewaltsamen Handeln gegen Andersdenkende anzuleiten.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz sieht die "European Fight Night" als "diesjährige Ersatzveranstaltung des in Deutschland seit 2019 verbotenen rechtsextremistischen Kampfsportturniers 'Kampf der Nibelungen'", sagt ein Sprecher der Behörde dem NDR. Die Sicherheitsbehörden hatten deswegen versucht, zahlreichen Neonazis die Reise nach Budapest zu untersagen. 

Ausreiseverbot kann nicht auf polizeiliche Generalklausel gestützt werden

Dabei gingen die Behörden unterschiedlich vor. Das Polizeipräsidium Dortmund hatte etwa Meldeauflagen verhängt, um die Ausreise zu verhindern. Für die Rechtsgrundlage berief sich die Polizei auf die polizeiliche Generalklausel in § 8 Abs. 1 Polizeigesetz (PolG) NRW und begründete die Verfügung damit, dass die Ausreise des betroffenen Neonazis verhindert werden müsse, um das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schützen. 

Das VG Gelsenkirchen gab einem Eilantrag gegen die Verfügung jedoch statt. Eine auf die polizeiliche Generalklausel gestützte Meldeauflage habe könne laut VG keinen rechtlichen Bestand haben, weil die Anwendung von § 8 Abs. 1 PolG NRW mit Blick auf die spezielleren bundesrechtlichen Regelungen in §§ 7 und 8 Passgesetz (PassG) ausgeschlossen sei. Die Vorschriften des PassG seien abschließend, soweit die Ausreise zur Abwehr einer Gefahr für das internationale Ansehen der Bundesrepublik verhindert werden soll (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 03.05.2023, Az. 17 L 615/23). 

Aber auch Maßnahmen nach dem PassG hatten vor den Gerichten keinen Bestand. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW wies eine Beschwerde der Stadt Dortmund ab, die gegen einen Neonazi die Passentziehung (§ 8 PassG) und die räumliche Beschränkung des Personalausweises (§6 Abs. 7 Personalausweisgesetz – PAuswG) angeordnet hatte. Nach § 8 PassG kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach §7 Abs. 1 die Passversagung rechtfertigen würden. Gemäß § 6 Abs. 7 PAuswG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des §7 Abs. 1 PassG im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. §7 Abs. 1 Nr. 1 PassG setzt tatbestandlich voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik, zu der auch das internationale Ansehehen gehört, gefährdet.

Keine Gefahr für das Ansehen der BRD

Das OVG sah jedoch keine konkrete Gefährdungslage im Sinne des § 7 Abs. 1 PassG. Zwar rechtfertigten die von der Stadt vorgelegten Erkenntnisse die Annahme, dass die "European Fight Night" der Vernetzung der rechtsextremen Szene diene – für die weitere Annahme der Stadt, dass Kampftechniken als Mittel im Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vermittelt werden sollen, fand das OVG aber keine hinreichende Grundlage. Weil sich die Veranstaltung nur an Anhänger der rechten Szene richte und keine konkreten Anhaltpunkte für politische oder gewaltverherrlichende Reden vorlägen, sei nicht erkennbar, dass sich die Teilnahme des betreffenden Neonazis auf das Ansehen der Bundesrepublik auswirken könnte (Beschl. v. 05.05.2023, Az. 19 B 466/23). 

Auch das VG Dresden gab dem Eilantrag eines Rechtsextremen gegen eine Ausreiseuntersagung statt (Beschl. v. 05.05.2023, Az. 6 L 285/23). In diesem Fall hatte die Bundespolizei dem Betroffenen die Ausreise auf Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 PassG untersagt, der ebenfalls auf die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG verweist. Wie auch die Gerichte in NRW entschied das VG Dresden aber, dass wegen der Teilnahme des Mannes an der Veranstaltung in Budapest keine Gefahr für das internationale Ansehen Deutschlands bestehe, zumal die Veranstaltung in Ungarn nicht verboten sei. 

Nach Informationen des NDR hatten allein am VG Gelsenkirchen 15 Rechtsextreme mit ihren Eilanträgen Erfolg. Auch vor dem VG Minden und dem VG Düsseldorf hatten die Behördlichen Maßnahmen keinen Bestand. Das VG Dresden hob laut NDR insgesamt sechs Ausreiseverbote auf. 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Kampfsport-Veranstaltung in Ungarn: . In: Legal Tribune Online, 09.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51728 (abgerufen am: 20.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen