Letzte Woche hat der IStGH einen internationalen Haftbefehl gegen Putin erlassen. Nun wird Russlands Präsident nach China eingeladen. Die beiden Staaten erkennen die Zuständigkeit des IStGH – und offenbar auch den Haftbefehl – nicht an.
Chinas Staats- und Parteichef Xi Jinping hat Russlands Präsidenten Wladimir Putin und dessen Ministerpräsidenten Michail Mischustin zum Gegenbesuch nach Peking eingeladen. Bei einem Treffen mit dem russischen Regierungschef am Dienstag in Moskau sagte Xi Jinping: "Ich lade Sie ein, so bald wie möglich China zu besuchen." Auch Putin sei noch dieses Jahr in der Volksrepublik willkommen. Gegen den Kremlchef besteht seit vergangener Woche ein internationaler Haftbefehl wegen Kriegsverbrechen in der Ukraine. China und Russland erkennen die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs aber nicht an.
Xi hält sich noch bis Mittwoch zu einem dreitägigen Staatsbesuch in Moskau auf. Nach dem Treffen mit Mischustin stand eine neue Gesprächsrunde mit Putin auf dem Programm. Die beiden Staatschefs hatten schon am Montag mehrere Stunden miteinander gesprochen. Anschließend wollen sie nach russischen Angaben eine gemeinsame Presseerklärung veröffentlichen. Eine gemeinsame Pressekonferenz soll es nicht geben.
Bei dem Treffen mit Mischustin ging es offiziellen Angaben zufolge vor allem um Fragen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Der Regierungschef bezifferte den Wert bilateraler Investitionsprojekte auf umgerechnet mehr als 154 Milliarden Euro. Mischustin sprach sich zudem für einen Landkorridor für Getreide und andere Landwirtschaftsgüter aus Russland nach China aus. Moskau hatte zuletzt im Zuge der Verhandlungen über die Verlängerung des Getreideabkommens mit der Ukraine beklagt, dass die westlichen Sanktionen die Verschiffung russischer Agrargüter behindern.
China gilt als enger Verbündeter Russlands. Dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine hat Peking nicht verurteilt. Zugleich hat sich China als Vermittler positioniert. Der Westen befürchtet, dass China dem Nachbarland Waffen liefern könnte.
dpa/lp/LTO-Redaktion
Abhängigkeit des IStGH-Haftbefehls von anderen Staaten: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51365 (abgerufen am: 04.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag