Ein aus der Sicherungsverwahrung im Saarland entlassener Straftäter muss weiterhin in der geschlossenen Psychiatrie bleiben. Das Saarländische OLG wies das Rechtsmittel gegen ein Urteil des LG zurück, das die Unterbringung bis zum 1. März 2013 angeordnet hatte. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Mann wieder schwere Gewalttaten begeht, teilte das OLG am Montag mit.
Wie im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Betroffene weiterhin der Ansicht, dass die Voraussetzungen für seine Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz nicht gegeben sind. Aus seiner Sicht bestätigten die aktuell eingeholten psychiatrischen Gutachten nicht, dass von ihm auch künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Gewalttaten zu erwarten sind. Das hat das Landgericht (LG) in der angefochtenen Entscheidung anders gesehen.
Dem hat sich das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in seiner Entscheidung über die Beschwerde des Betroffenen angeschlossen (Beschl. v. 23.11.2011, Az. 2 BvR 2302/11). Der zuständige 5. Zivilsenat des OLG hielt dabei an seiner schon im einstweiligen Verfügungsverfahren vertretenen Ansicht fest, dass das Therapieunterbringungsgesetz auf den Betroffenen anwendbar ist.
Auf der Grundlage der aktuell erstellten Sachverständigengutachten und des persönlichen Eindrucks des Betroffenen bei der Anhörung kam der Senat zu der Überzeugung, dass der Betroffene an einer psychischen Störung leidet und infolge dessen eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer schwerster Gewalttaten besteht. Nach Einschätzung der Richter kann der erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit auch nicht mit anderen, den Betroffenen weniger belastenden Maßnahmen der Führungsaufsicht oder mit präventiven Maßnahmen des Polizeirechts, wie etwa einer Dauerobservation, in zulässiger und wirksamer Weise begegnet werden.
Dem Betroffenen steht gegen die Entscheidung des OLG kein Rechtsmittel zu. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die im einstweiligen Verfügungsverfahren erhobene Verfassungsbeschwerde des Betroffenen steht derzeit noch aus. Dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das BVerfG allerdings abgelehnt.
dpa/age/LTO-Redaktion
Hessisches OLG bestätigt Urteil: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6197 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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