Allein die Ankündigung wird manch einem Internet-Nutzer den Angstschweiß auf die Stirn getrieben haben. Wochenlang mussten abgemahnte Filesharer befürchten, von einer Regensburger Anwaltskanzlei an den sogenannten "Porno-Pranger" gestellt zu werden. Am Mittwoch entschied das LG Essen, dass der Name einer Frau aus dem Ruhrgebiet nicht auf einer solchen Liste veröffentlicht werden darf.
Die Veröffentlichung würde das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht verletzten, so die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Essen. Jede Privatperson habe das Recht, selbst zu entscheiden, ob und wann persönliche Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (Urt. v. 26.09.2012, Az. 4 O 263/12).
Grundsätzlich seien "Gegnerlisten" im Internet zwar nicht verboten, sie müssten aber einen gewissen Informationsgehalt haben. Im konkreten Fall sei das jedoch nicht zu erkennen. Nach Ansicht des LG könne mit der Nennung von Privatpersonen keine Werbung gemacht werden. Bei der Nennung von Unternehmen und Kaufleuten sei das anders. Im konkreten Fall müsse das Recht auf freie Berufsausübung, das auch die Werbung umfasse, deshalb hinter dem Recht auf Persönlichkeitsschutz zurücktreten.
Hendrik Peters, Anwalt der Klägerin, zeigte sich zufrieden. "Eine Privatperson will in Ruhe gelassen werden und nicht auf irgendeiner Liste erscheinen", sagte er nach dem Urteil. Mit der geplanten Anprangerung solle seiner Meinung nach ohnehin nur Druck aufgebaut werden. "Ich halte das für ein Drohmittel." Dadurch solle die Zahlungsbereitschaft der abgemahnten Internetnutzer erhöht werden.
dpa/tko/LTO-Redaktion
LG Essen zum "Porno-Pranger": . In: Legal Tribune Online, 26.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7188 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag