Ein Pflegeheim darf seinen Bewohnern die Begleitung zum Arzt zusätzlich in Rechnung stellen. Dieser Service fällt nicht unter die allgemeine Pflegeleistung, stellte der VGH Baden-Württemberg in einer am Dienstag bekanntgegebenen Entscheidung klar.
Zur Begründung führte der sechste Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) aus, dass das Landesheimgesetz dem Heimträger zwar vorschreibe, dass er Heimbewohner zum Arzt begleiten lasse. Zu den Vorgaben zähle aber nicht, dass dies als allgemeine Pflegeleistung - also ohne gesondertes Entgelt - zu geschehen habe (Urt. v. 09.07.2012, Az. 6 S 773/11).
Damit hob der VGH eine Anordnung des Landratsamtes Ostalbkreis gegenüber einer Heimträgerin auf. Diese bietet Heimbewohnern eine Begleitung zum Arzt außerhalb des Pflegeheims nicht als Regelleistung an, sondern rechnet dafür zusätzlich Kosten ab. Unter Hinweis auf die nach Heim- und Rahmenvertrag zu gewährleistenden "Hilfen bei der Mobilität" ordnete das Landratsamt an, die Arztbegleitung sei als Regelleistung sicherzustellen. Dagegen klagte die Heimträgerin zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart.
Der VGH gab der Klägerin recht, ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu.
plö/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zu Pflegeleistungen: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6752 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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