Die Entscheidung des OVG Thüringen ist für alle Personalsvertretungen in öffentlichen Verwaltungen des Bundeslandes von Bedeutung: Die Probezeit eines Beamten darf auch ohne ihre Zustimmung verlängert werden, so das Gericht.
Die Personalräte öffentlicher Verwaltungen müssen bei einer geplanten Verlängerung der Probezeit eines Beamten nicht um Zustimmung gefragt werden. Das geht aus einem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) hervor (Beschl. v. 10.10.2022, Az. 5 PO 525/21). Mit seiner Entscheidung hob das Gericht das anderslautende Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen auf.
Das Meininger Gericht war der Auffassung gewesen, dass die Verlängerung der Probezeit von Beamten der Mitbestimmung unterliege. Im konkreten Fall ging es um einen Polizisten. Das Thüringer Innenministerium hatte die Ansicht vertreten, dass die Verlängerung der Probezeit eines Beamten nicht der eingeschränkten Mitbestimmung unterliege. Deshalb müsse es kein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren geben. Es wies die Landespolizeidirektion deshalb an, ein begonnenes Mitbestimmungsverfahren abzubrechen. Dagegen wehrte sich der Personalrat vor Gericht.
Das OVG stellte nun fest, dass es keine sogenannte Allgemeinzuständigkeit der Personalvertretungen in öffentlichen Verwaltungen gebe, die aus dem Personalvertretungsgesetz abzuleiten wäre. Die während des Gesetzgebungsverfahrens geäußerte Absicht, eine solche umfassende Zuständigkeit zu begründen, sei im Gesetz letztlich nicht umgesetzt worden, erklärten die Richter.
Nach Angaben des Gerichts hat die nun getroffene Entscheidung über den vorliegenden Streitfall hinaus Bedeutung für die Beteiligung der Personalvertretungen in allen öffentlichen Verwaltungen des Landes Thüringen. Der Senat hat deshalb die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
dpa/LTO-Redaktion
Gericht zur Mitbestimmung des Personalrats: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49865 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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