Die Magedeburger Richter haben mit Beschluss vom Mittwoch ein Urteil der Vorinstanz bestätigt, mit dem die Klage der niedersächsischen Samtgemeinde Oberharz gegen die Stadt Oberharz am Brocken in Sachsen-Anhalt abgewiesen worden war. Die Klage war darauf gerichtet, dass die zum 1. Januar 2010 gebildete Stadt die Führung des Namens "Oberharz am Brocken" unterlässt.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat den Antrag der Samtgemeinde auf Zulassung der Berufung abgelehnt und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine namensrechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr schon durch die Hinzufügung "am Brocken" in dem Namen in hinreichender Weise begegnet werde. Es handele sich dabei gerade um einen unterscheidenden Namenszusatz, der als Teil des Namens solche Verwechslungen verhindern soll (Beschl. v. 15.02.2012, Az. 4 L 156/11).
Darüber hinaus werde diese Gefahr durch das Hinzutreten weiterer Umstände zusätzlich gemindert, so die Richter. So gebe es zahlreiche Beispiele von Namensgleichheiten unter Kommunen. Zudem entfalte ein Name, der gleichzeitig eine geographische Bezeichnung sei, von vornherein keine große namensmäßige Unterscheidungskraft. Nicht zuletzt lägen die Beteiligten in verschiedenen Bundesländern, wiesen kommunalverfassungsrechtlich eine unterschiedliche Struktur auf und würden sich im Rahmen ihrer vollständigen Bezeichnung durch die Begriffe "Stadt" und "Samtgemeinde" zusätzlich unterscheiden.
Die Entscheidung des OVG ist unanfechtbar und damit mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar.
tko/LTO-Redaktion
OVG Sachsen-Anhalt: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5577 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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