Obwohl die studentischen Vertreter im Senat der Universität Trier geschlossen gegen die Einrichtung des neuen Studiengangs Pflegewissenschaften gestimmt hatten, wurde der betreffende Antrag angenommen. Zu Unrecht, entschied das OVG Rheinland-Pfalz in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Das Gericht hob damit eine Entscheidung des VG Trier auf.
Bereits seit 1995 kennt das Hochschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz das sogenannte studentische Gruppenveto. Daher habe der Senat der Universität Trier bei seiner Abstimmung über einen neuen Studiengang die Stimmen der studentischen Vertreter zu berücksichtigen, urteilten die Richter des Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz (Urt. v. 15.04.2014, Az. 2 A 10022/14).
Dies sei gerade im Bereich der Lehre nötig, um hier zu sachgerechten Entscheidungen zu gelangen. Das Gruppenveto fördere schließlich das Zusammenwirken der Grundrechtsträger innerhalb der Hochschule, nämlich Lehrender und Lernender, so das Gericht.
Konkret ging es um den neuen Studiengang Pflegewissenschaften (Klinische Pflege). Dessen Einführung sei keine allein hochschulpolitische Entscheidung, wie die Richter erläuterten. Da die Hochschulen unter einem Spardruck stünden, sei es umso wichtiger, dass die Lehrenden über neue Studiengänge nicht allein entschieden.
Das OVG hob damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Trier auf. Dort war man der Ansicht, die Einrichtung eines neuen Studiengang betreffe Angelegenheiten der Lehre nicht unmittelbar und unterfalle daher nicht der Mitbestimmung durch die Studentenvertreter.
una/dpa/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zu Uni Trier: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11775 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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