Die Fahrlehrererlaubnis eines Fahrlehrers kann wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden, wenn er Gelder von Fahrschülern nicht an seinen Arbeitgeber weiterleitet. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz mit einem am Montag bekannt gegebenen Beschluss.
Der spielsüchtige Mann hatte insgesamt gut 17.000 Euro von Fahrschülern für Unterricht kassiert und dann nicht an seinen Arbeitgeber weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke ausgegeben. Deshalb hatte die Stadt Mainz die Lizenz widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag des Fahrlehrers wies das Oberverwaltungsgericht (OVerwG) Rheinland-Pfalz ab (Beschl. v. 09.01.2012, Az. 6 B 11340/11.OVG).
Die Verfehlungen sind nach Ansicht des Gerichts so gewichtig, dass dem Mann nicht mehr das Vertrauen für die Ausübung des Fahrlehrer-Berufs entgegengebracht werden könne. Er verfüge damit nicht mehr über die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit.
cla/LTO-Redaktion
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OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5309 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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