In der Vorinstanz hatte er noch Glück: Ein Grundstücksbesitzer durfte einen privaten Bestattungsplatz in seiner eigenen Hofkapelle errichten. So einfach geht das aber doch nicht, entschied jetzt das OVG.
Ein Mann hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes in der auf seinem Grundstück gelegenen Hofkapelle. Dies entschied nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz (Urt. v. 06.10.2022, Az. 7 A 10437/22.OVG).
Der klagende Grundstücksbesitzer hatte für sich und seine Ehefrau Urnengräber in der ihm gehörenden Hofkapelle beantragt. Der Eifelkreis Bitburg-Prüm lehnte die Genehmigung ab und begründete dies mit einer "in der Gesellschaft verbreiteten Scheu vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen". Das Verwaltungsgericht Trier hatte der daraufhin erhobenen Klage stattgegeben und den beklagten Eifelkreis verpflichtet, dem Kläger die begehrte Genehmigung zu erteilen. Zu Unrecht, wie das OVG nun entschied.
Die Anlage eines privaten Bestattungsplatzes bedürfe nach dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz (BestG) einer Genehmigung. Nach § 4 Abs. 1 BestG könnten private Bestattungsplätze nur angelegt werden, wenn ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse bestehe und öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt würden. Es handele sich dabei um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Bei der Anerkennung einer Ausnahme im Einzelfall sei keine großzügige Handhabung geboten, um nicht eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses herbeizuführen.
Der klagende Mann hatte zur Begründung seines Antrags ausgeführt, zu der in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus stehenden Hofkapelle bestehe ein besonderer persönlicher Bezug, weil sein Patenonkel diese erbaut habe. Sie befinde sich schon seit Jahrzehnten im Eigentum der Familie. Zudem begründete er seinen Wunsch damit, dass die Kinder sich nicht um die Grabpflege auf dem örtlichen Friedhof kümmern könnten, da sie alle verzogen seien.
Persönlicher Bezug reicht nicht aus
Nach Ansicht des OVG stellen die angeführten Begründungen jedoch kein berechtigtes Interesse i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BestG dar. Die vom Gesetzgeber angestrebte Wahrung der Totenruhe und die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ließen es nicht zu, ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse schon dann anzuerkennen, wenn dies dem privaten Wunsch des Betroffenen entspreche. Eine solche Ausnahme vom Friedhofszwang sei weiterhin nur anzunehmen, wenn Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisgründe dies erforderlich machten. Auch liege keine besondere atypische Gegebenheit oder ein Härtefall vor, der die Befolgung des Friedhofszwangs unzumutbar mache.
Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass dem Tatbestandsmerkmal keine gesonderte Bedeutung mehr zukommen solle, wenn eine Beeinträchtigung aller in Betracht kommender öffentlicher Belange nicht feststellbar sei. Dem hat das OVG nun klar widersprochen. Denn der Landesgesetzgeber habe mit der unter § 4 Abs. 1 BestG aufgenommenen Forderung nach einem berechtigten Bedürfnis oder Interesse ausdrücklich ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal formuliert. Danach unterliege die Genehmigung von privaten Bestattungsplätzen einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mit zwei – kumulativ zu erfüllenden – Tatbestandsvoraussetzungen und es bestehe kein Spielraum, sich von dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe zu lösen.
pab/LTO-Redaktion
mit Material der dpa
OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50000 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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