Die Störung der Totenruhe rechtfertigt nicht unbedingt die fristlose Kündigung eines Friedhofsgärtners, entschied das OLG Düsseldorf. Sein Mitarbeiter hatte ein falsches Grab ausgehoben - und den Inhalt dann in der Mülltonne entsorgt.
Eine Kirchengemeinde im Bergischen Land durfte einem Friedhofsgärtner nicht nach 25 Jahren fristlos kündigen, weil dessen Mitarbeiter sich im Umgang mit einer Leiche strafbar gemacht hat. Dies der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf entschieden (Urt. v. 26.11.2019, Az. I-21 U 38/19).
Der Friedhofsgärtner wurde laut Gerichtsmitteilung im September 2016 mit der Vorbereitung einer Beerdigung im mittleren Grab einer Familiengrabstätte beauftragt. In dem linken Grab war zuletzt 2010 ein Familienmitglied beerdigt worden. Laut Gericht verwechselte ein Mitarbeiter des Friedhofsgärtners bei den Aushubarbeiten die Gräber und hob das linke Grab aus. Als er hierbei auf nicht verrottete Sargteile wie auch Leichenteile stieß, entsorgte er diese in einem Müllcontainer. Dort wurden sie wenige Tage später entdeckt.
Darauf kündigte die Kirchengemeinde fristlos den Vertrag mit dem Friedhofsgärtner. Außerdem erklärte sie hilfsweise die ordentliche Kündigung.
Kirchengemeinde hätte abmahnen müssen
Auch das OLG ging davon aus, dass der Kirchengemeinde eine weitere Tätigkeit des Mitarbeiters auf dem Friedhof nicht mehr zumutbar sei. Das rechtfertige aber nicht auch die Kündigung gegenüber dem Kläger, der über 25 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet habe. Vielmehr hätte sie ihn abmahnen und ihm so Gelegenheit geben können, seinen Mitarbeiter von weiteren Tätigkeiten zu entbinden, entschied das OLG.
Der Friedhofsgärtner könne daher Vergütung für das halbe Jahr verlangen, das nach der fristlosen Kündigung bis zur fristgerechten Beendigung des Vertrages verging. Der Senat bestätigt damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Wuppertal. Dieses muss nun entscheiden, welche Vergütung dem Friedhofsgärtner der Höhe nach zusteht.
acr/LTO-Redaktion
Falsches Grab ausgehoben, Leiche in Mülltonne entsorgt: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40103 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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