Das Informationsfreiheitsgesetz begründet keinen Anspruch auf Zugang zu sämtlichen Durchwahlnummern aller Mitarbeiter des Jobcenters. Das entschied das OVG in Münster als erstes Obergericht zu dieser Frage.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat als erstes Obergericht zu der Frage entschieden, ob das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) einen Anspruch auf Zugang zu sämtlichen Telefonnummern eines Jobcenters gewährt. Die Richter haben dies am Dienstag verneint (Urt. v. 16.06.2015, Az. 8 A 2429/14).
Geklagt hatte ein Empfänger von Hartz-IV-Leistungen, der sich wohl nicht damit begnügen wollte, stets das Service-Center des Kölner Jobcenters anzurufen, welches unter einer im Internet veröffentlichten einheitlichen Telefonnummer erreichbar ist. Stattdessen verlangte er die aktuelle Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter. Seine Klage stützte er auf das IFG.
Wie bereits die Vorinstanz lehnte jetzt auch das OVG einen allgemeinen Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Mitarbeiter ab. Dem stehe § 3 Nr. 2 IFG entgegen. Nach der Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn dieser die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zu diesem Schutzgut zähle auch die Funktionsfähigkeit der jeweiligen staatlichen Einrichtung, so die Richter.
Mit dem stets erreichbaren Service-Center solle sichergestellt werden, dass die Sachbearbeiter in ihrer Arbeit nicht "ständig durch Spontan-Anrufe unterbrochen und in ihrer Konzentration gestört" würden. Es werde zudem das Problem vermieden, dass der persönlich anwesende Kunde das Telefonat mithören könne. In einer Großstadt dürfe das Jobcenter dieses Konzept auch für erforderlich halten, heißt es in der Entscheidung.
una/LTO-Redaktion
OVG NRW verneint Anspruch von Hartz-IV-Empfänger: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15893 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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