Der jahrelange juristische Streit um den Bau einer Kohlenmonoxid-Leitung der Bayer AG geht in die nächste Runde. Die gesetzliche Grundlage für die Pipeline ist nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig. Das Gericht sieht in dem eigens für den Bau der Pipeline vom Landtag erlassenen Rohrleitungsgesetz einen Verstoß gegen das Grundrecht der Kläger auf Eigentum. Das OVG verwies die Sache am Donnerstag an das BVerfG und setzte das Verfahren aus.
Über die Vereinbarkeit des Rohrleitungsgesetzes mit den Grundrechten der Kläger könne allein das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) abschließend entscheiden, so der Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen. Warum das umstrittene Gesetz seiner Ansicht nach gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG) verstößt, begründete das OVG wie folgt: Die Pipeline stelle im Ausgangspunkt ein privatnütziges Vorhaben dar, durch das das Wohl der Allgemeinheit allenfalls mittelbar gefördert werden könne.
Deshalb müsse sich das Rohrleitungsgesetz an den hohen Anforderungen messen lassen, die das Grundgesetz für eine Enteignung zu Gunsten privater Unternehmen enthalte. Diese seien indes nicht erfüllt. Weder sei der Enteignungszweck durch das Rohrleitungsgesetz hinreichend bestimmt festlegt worden noch seien die Enteignungsbegünstigten ausreichend an diesen Enteignungszweck gebunden (Beschl. v. 28.08.2014, Az. 20 A 1923/11).
Der Landtag in Nordrhein-Westfalen hatte das Gesetz am 21. März 2006 einstimmig verabschiedet. Nach Ansicht des Parlaments dient die Pipeline dem Wohl der Allgemeinheit. Die Kläger des Berufungsverfahrens vor dem OVG sind Anwohner aus Monheim und Leichlingen, auch sie sollen enteignet werden.
Die Leitung zwischen Krefeld und Dormagen ist bereits seit Jahren fertiggebaut. Sie verläuft größtenteils auf der rechten Rheinseite, unterquert an zwei Stellen den Rhein, ist aber noch nicht in Betrieb.
dpa/age/LTO-Redaktion
OVG Nordrhein-Westfalen zu Pipeline: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13027 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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