Das OVG NRW hat entschieden, dass ein Wunschkennzeichen mit der Kombination "HH 1933" sittenwidrig ist. Es sei offenkundig, dass es sich um eine Abkürzung des Hitlergrußes und das Jahr der Machtergreifung handele.
Ein Autofahrer aus dem Kreis Viersen hat kein Recht auf ein Wunschkennzeichen mit der Kombination "HH 1933". Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden, wie es am Freitag mitteilte. Für einen "durchschnittlichen Bürger" sei offenkundig, dass es sich um die Abkürzung des Hitlergrußes sowie das Jahr der sogenannten Machtergreifung der Nationalsozialisten handele. Die Kennzeichenkombination sei damit sittenwidrig (Beschl. v. 14.11.2019, Az. 8 B 629/19).
Das Straßenverkehrsamt des Kreises Viersen hatte das Kennzeichen "HH 1933" zunächst als Wunschkennzeichen vergeben. Auf eine Bürgerbeschwerde hin zog es das Kennzeichen jedoch wieder ein. Dagegen hatte der Autofahrer zunächst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geklagt. Als sein Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt wurde, beschwerte sich der Kfz-Halter beim OVG. Die Münsteraner Richter ließen ihn erneut und endgültig abblitzen.
Es sei dabei unerheblich sei, ob der Mann subjektiv mit dem Wunschkennzeichen seine Sympathie zum NS-Regime zum Ausdruck bringen möchte, so die Richter. Entscheidend ist laut OVG, dass die Buchstaben-Zahlen-Kombination "HH 1933" aufgrund des allgemeinen Geschichtsbewusstseins objektiv geeignet sei, ohne Weiteres eine Assoziation mit dem NS-Regime herzustellen.
acr/LTO-Redaktion
OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 15.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38741 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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