Ein katholischer junge wird nicht an der katholischen Grundschule angenommen. Da zu viele Anmeldungen eingingen, machte die Schulleiterin die Länge des Schulwegs zum Kriterium für die Aufnahme. Das war rechtwidrig, entschied das OVG NRW.
Bekenntnisangehörige Kinder haben an öffentlichen Bekenntnisschulen in Nordrhein-Westfalen einen vorrangigen Aufnahmeanspruch, der sich unmittelbar aus der Landesverfassung ergibt. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfahlen in Münster entschieden (Beschl. v. 21.03.2016, Az. 19 B 996/15).
Die Aufnahme eines katholischen Jungen aus Euskirchen an der städtischen Franziskusschule lehnte die Schulleiterin im Aufnahmeverfahren 2015/16 ab. Da fünf Anmeldungen zu viel eingegangen waren, entschied sie, die Kinder unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit zu behandeln und die Schulweglänge zum maßgeblichen Kriterium für die Aufnahme zu machen. Weil der Schulweg des Jungen mehr als 1.6 km betrug, landete er bei 58 freien Plätzen nur auf Rang 60. Kinder mit kürzerem Schulweg, aber ohne Religionszugehörigkeit, wurden dagegen aufgenommen.
Die Schulleiterin stützte sich bei der Entscheidung auf eine Rundmail des Schulministeriums, in der es heißt, bei der Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule sei kein Unterschied mehr zwischen bekenntnisangehörigen und bekenntnisfremden Kindern zu machen, wenn die Eltern die ausdrückliche Erklärung abgeben, dass sie ihr bekenntnisfremdes Kind wegen des Bekenntnischarakters der gewünschten Schule dort erziehen und unterrichten lassen wollen.
Die Richter am OVG haben nun, ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht (VG) Aachen, dem katholischen Jungen den Aufnahmeanspruch zugesprochen. Die Entscheidung der Schulleiterin sei rechtswidrig. Sie habe das Aufnahmekriterium der Schulweglänge nicht auf den katholischen Antragsteller anwenden dürfen. Als bekenntnisangehöriges Kind habe er vielmehr einen vorrangigen, die Anwendung der Aufnahmekriterien regelmäßig ausschließenden Aufnahmeanspruch aus der Landesverfassung. Die Rechtsauffassung des Schulministeriums sei hiermit unvereinbar und beruhe auf einer ungerechtfertigten Übertragung schulorganisationsrechtlicher Rechtsprechung auf das Recht der Schulaufnahme.
acr/LTO-Redaktion
OVG NRW zu öffentlichen Bekenntnisschulen: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18864 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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