Das OVG hat erneut entschieden, dass eine drohende Malaria-Erkrankung eines Kindes kein Abschiebungsverbot begründet. Dass auch Corona und eine damit verbundene erhöhte Sterberate bei Kleinkindern daran nichts ändert, hat es nun ergänzt.
Weder die Malariagefahr für Kleinkinder noch die verschlechterten Lebensbedingungen durch die Corona-Pandemie führen zu einem Abschiebungsverbot nach Nigeria. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) entschieden (Urt. v. 18.05.2021, Az. 19 A 4604/19.A; I. Instanz: VG Münster 5 K 1123/19.A) und damit an sein Grundsatzurteil aus dem Jahr 2020 angeknüpft.
Der 19. Senat entschied über die Klage eines jetzt fünfjährigen Mädchens, das vor vier Jahren mit seiner nigerianischen Mutter nach Deutschland eingereist war. Den Asylantrag hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt und dabei festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote bestehen. Denn dafür müsse eine Extremgefahr vorliegen, die auch für Kinder bei Ihrer Rückkehr aus Europa nicht feststellbar sei. Das hat das OVG bereits im Jahr 2020 in einer Grundsatzentscheidung entschieden.
Nun hat das OVG darüber hinaus geurteilt, dass die Corona-Pandemie ebenfalls kein Abschiebungsverbot begründen kann. Zwar sei die allgemeine wirtschaftliche Lage sowie die Versorgungslage in Nigeria durch die Pandemie verschlechtert. Ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen sei dennoch nicht damit verbunden.
Trotz Pandemie ist der Senat laut Pressemitteilung davon überzeugt, dass die Familie der Klägerin sich bei einer Rückkehr nach Nigeria ein Existenzminimum erwirtschaften könne. Daran ändere auch die Befürchtung nichts, dass sich durch die pandemiebedingte verschlechterte medizinische Versorgungslage die Sterblichkeitsrate bei Kleinkindern erhöhen könnte.
pdi/LTO-Redaktion
OVG NRW knüpft an Grundsatzentscheidung an: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44989 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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