Das OVG NRW schränkt die Haftung von Flüchtlingsbürgen ein. Sie müssen zwar weiterhin an Flüchtlinge geleistete Sozialleistungen an die Jobcenter zurückzahlen. Davon ausgenommen seien aber die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Haftung für Flüchtlingsbürgen eingeschränkt und zwei Heranziehungsbescheide aufgehoben, soweit von den Bürgen die Erstattung von Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung verlangt worden ist (Urt. v. 08.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16).
Geklagt hatten zwei Männer, die für syrische Flüchtlinge gebürgt haben. Sie hatten sich 2014 gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt der Syrer zu tragen. Die jeweils für die Flüchtlinge zuständigen Jobcenter forderten von den Bürgen 5.200 Euro beziehungsweise 3.400 Euro zurück. In diesen Kosten waren sowohl Regelsatzleistungen als auch Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung (850 Euro bzw. 1.000 Euro) enthalten.
Die Haftung habe sich in den beiden Fällen nicht auf alle Unterhaltskosten bezogen, entschied das OVG. Die Aufnahme sei auf Grundlage der damaligen Aufnahmeverordnung des NRW-Innenministeriums erfolgt. Der Erlass habe wegen des auch öffentlichen Interesses an der Aufnahme syrischer Flüchtlinge eine Erstattungspflicht für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit nicht vorgesehen, so der Senat.
acr/LTO-Redaktion
OVG NRW zu Flüchtlingsbürgen: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25941 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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