Auf der Webseite der Stadt Hilchenbach war ein Artikel über eine Petition gegen ein Büro der Partei "Der Dritte Weg" zu lesen. Die Klage der Partei dagegen hatte nun Erfolg, der Artikel muss gelöscht werden.
Der Bürgermeister der Stadt Hilchenbach im Kreis Siegen-Wittgenstein muss als Amtsträger politisch neutral bleiben. Die Stadt muss einen Artikel mit negativen Werturteilen über eine Partei von der städtischen Internetseite entfernen. Geklagt hatte die vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingeschätzte Partei "Der Dritte Weg", wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster mitteilte (Beschl. v. 14.11.2022, Az. 15 B 893/22).
Im April hatte die Stadt im Internet über die Petition eines Bürgers informiert. Rund 5.000 Menschen hatten zu diesem Zeitpunkt die Initiative mit dem Titel "Gegen das Bürgerbüro der rechtsextremen Partei der 3. Weg in Hilchenbach" unterschrieben. Der Bürgermeister zeigte sich laut dem Artikel beeindruckt und betonte, dass es in "unserer Stadt keinen Platz für Rassismus und Intoleranz" gebe.
Die Petition des Bürgers richtete sich gegen das Anmieten eines Gebäudes für die Parteiarbeit und den Wunsch, das Gebäude kaufen zu wollen. Um das zu verhindern, hatte die Stadt ein Vorkaufsrecht für das Gebäude angemeldet. Auch dagegen war die Partei juristisch vorgegangen. Hier hatte das OVG im September die Pläne der Stadt gekippt.
Rechtsextrem, aber nicht verboten
Während das Verwaltungsgericht Arnsberg als Vorinstanz die Klage noch abwies, entschied das OVG, dass der Bürgermeister mit seinen Äußerungen in dem Artikel in das vom Grundgesetz her geschützte Recht der Partei auf Chancengleichheit eingegriffen habe. Seine Aussage habe ein eindeutig negatives Werturteil über die Partei enthalten und die Zielsetzung gehabt, die Aktivitäten der Partei im Stadtgebiet zu erschweren und zu verhindern.
Der Bürgermeister dürfe sich für Demokratie, Toleranz und Rechtsstaatlichkeit einsetzen. Seine Äußerungen richteten sich aber ausdrücklich gegen die Partei "Der Dritte Weg", so das Gericht. Damit habe er die rechtlichen Grenzen des Neutralitätsgebots überschritten und die Position der Partei im politischen Meinungskampf beeinträchtigt, argumentierte das OVG. Denn auch wenn die Partei vom Verfassungsschutz NRW als rechtsextrem eingeschätzt wird, sei sie nicht verboten.
In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg der Stadt noch Recht gegeben.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
dpa/ast/LTO-Redaktion
OVG NRW zu städtischer Internetseite: . In: Legal Tribune Online, 15.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50172 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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