Auch die Bürger im Kreis Gütersloh dürfen sich wieder an den Corona-Lockerungen erfreuen: Die weitreichenden Beschränkungen für den ganze Kreis seien nicht mehr verhältnismäßig, urteilten die Richter am OVG in Münster.
Im Kreis Warendorf sind die Kontaktbeschränkungen sowie Einschränkungen im Kultur- und Freizeitbereich bereits Ende Juni ausgelaufen. Im Kreis Gütersloh hingegen sollten diese bis zum 07. Juli weiterhin gelten. Gegen die so lautende zweite Coronaregionalverordnung des Landes hat sich eine Spielhallenbetreiberin aus Oelde gewandt.
Hintergrund der Auflagen sind mehr als 1.000 positiv auf das Coronavirus getestete Tönnies-Mitarbeiter am Standort in Rheda-Wiedenbrück. Die Befunde hatten zu regionalen Einschränkungen im öffentlichen Leben in den Kreisen Gütersloh und Warendorf geführt. Die regionale Verordnung der Landesregierung wäre in der Nacht zum Mittwoch um 00.00 Uhr ausgelaufen.
Die Richter am Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen haben die Verordnung allerdings schon für jetzt vorläufig außer Vollzug gesetzt, denn sie sei nach einer Prüfung im Eilverfahren voraussichtlich rechtswidrig (Beschl. v. 06.07.2020 Az. 13 B 940/20.NE). Zwar sei es nach dem Corona-Ausbruch im Schlachtbetrieb geboten gewesen, zunächst besondere Maßnahmen des Infektionsschutzes zu ergreifen. Zum jetzigen Zeitpunkt habe aber eine differenziertere Regelung ergehen müssen, da die verschiedenen Städte und Gemeinden im Kreis unterschiedlich hohe Infektionszahlen aufwiesen. Somit sei die derzeitige Regelung nicht mit dem Verhältnismäßigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren.
Bislang hatte das OVG in der Regel die Verordnungen der Landesregierung im Zusammenhang mit dem Kampf gegen das Coronavirus bestätigt. Insbesondere hatte es vergangene Woche noch die erste der beiden Coronaregionlverordnungen für voraussichtlich rechtmäßig erklärt.
vbr/dpa/LTO-Redaktion
OVG setzt Verordnung voräufig außer Vollzug: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42115 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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