Wegen der Corona-Pandemie ist regelmäßiges Lüften im Klassenraum vorgeschrieben – dementsprechend wird es kalt. Ein Grundschüler verlangte deshalb den Einsatz von Luftfiltern, er scheiterte jedoch vor dem OVG NRW.
Ein Grundschüler hat keinen Anspruch auf den Einsatz von Luftfiltern im Klassenraum – und zwar weder gegenüber dem Schulträger, noch dem Land und auch nicht gegenüber der Unfallkasse. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse v. 14.02.2022, Az. 12 B 1683/21 und 12 B 1713/21). Es bestätigte damit das Verwaltungsgericht (VG) Minden als Vorinstanz.
Das OVG hat sich mit den Eilanträgen des Schülers einer Grundschule in Bünde beschäftigt. Er wollte mit dem Einsatz von technischen Einrichtungen wie Luftfiltern erreichen, dass insbesondere im Winter das Absinken der Temparatur in den Unterrichtsräumen auf unter 20 Grad Celsius vermeiden wird. Daher verlangte er in einem der beiden Eilverfahren von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die sich daraus ergebenden technischen Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Die Unfallkasse ist der für die Schulen zuständige Unfallversicherungsträger.
Das OVG gab diesem Eilantrag jedoch nicht statt. Den obersten Verwaltungsrichter:innen in NRW zufolge ergibt sich aus den Unfallverhütungsvorschriften und den sonstigen Vorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsrecht kein subjektives Recht der Schüler:innen auf Tätigwerden der Unfallkasse.
Infektionsschutz rechtfertigt Ausnahme
Anders beurteilte das OVG dies in Bezug auf den zweiten Eilantrag des Schülers. Darin begehrte er dasselbe – nur von der Stadt Bünde als Schulträger und vom Land Nordrhein-Westfalen. Hier spreche Vieles dafür, dass vom Schulträger und vom Land auch Schüler:innen die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften verlangen können – soweit sie den Schutz subjektiver Rechte bezwecken.
Im konkreten Fall sei ein solcher Verstoß jedoch nicht ersichtlich. In den technischen Regelungen für Arbeitsstätten sei zwar für leichte sitzende Tätigkeit eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius vorgesehen – allerdings nicht ausnahmslos. Schließlich könne der Unterschreitung der Temperatur unter anderem mit geeigneter Kleidung begegnet werden. Insbesondere seien Ausnahmen mit Blick auf den Infektionsschutz gerechtfertigt.
Dem werde mit den Ergänzungen der gesetzlichen Unfallkassen für Schulen zum SARS-CoV-2-Schutzstandard Rechnung getragen. Darin seien konkrete Lüftungsintervalle benannt, im Winter alle 20 Minuten und über eine jeweilige Dauer von drei Minuten. Damit seien die einander gegenüberstehenden Gesundheitsgefahren durch kalte Raumluft einerseits und das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus andererseits angemessen in Ausgleich gebracht. Der Beschluss ist unanfechtbar.
pdi/LTO-Redaktion
OVG NRW lehnt Anträge von Schüler ab: . In: Legal Tribune Online, 15.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47541 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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