Ein Mann, der seine Familie nach Weihnachten treffen wollte, klagte gegen die Corona-Beschränkungen für private Treffen. Doch auch ohne die Ausnahme zum Fest seien die Regelungen für die restliche Zeit angemessen, so das OVG.
Die niedersächsischen Corona-Beschränkungen für private Treffen und Feiern bleiben nach einem Beschluss des Niedersächsichen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg unverändert. Der 13. Senat hat einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Beschränkungen in der Corona-Verordnung des Landes abgelehnt, teilte das Gericht amMittwoch mit (Beschl. v. 23.12.2020, Az. 13 MN 569/20). Die Verordnung sei formell rechtmäßig, die Kontaktbeschränkungen seien notwendig im Sinne des § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Der Beschluss ist unanfechtbar.
Laut Robert-Koch-Institut sei die Lage weltweit und auch in Deutschland ernst zu nehmen, die Fallzahlen stiegen, befand das Gericht in seinem Beschluss. Private Haushalte seien ein Schwerpunkt der Ausbrüche, führte es zur Begründung an.
In der Verordnung des Landes Niedersachsen ist geregelt, dass private Zusammenkünfte und Feiern nur mit höchstens fünf Personen, die aus höchstens zwei Haushalten stammen, erlaubt sind. Heiligabend und an den Weihnachtsfeiertagen wird dies gelockert, dann gilt eine Sonderregelung, wonach zusätzlich zu einem Haushalt vier Angehörige beziehungsweise deren Partner und Mitbewohner sowie eine beliebige Anzahl an Kindern bis einschließlich 14 Jahre mitfeiern dürfen. Die Zahl der Gäste ist allerdings auf vier plus Kinder beschränkt.
Beschränkungen geeignet und angemessen
Gegen die nach Weihnachten wieder geltende Zwei-Haushalte-fünf-Personen-Regel hatte sich ein Lübecker gewandt, der seinen in Niedersachsen wohnenden Vater in dessen aus vier Personen bestehenden Haushalt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner zweijährigen Tochter besuchen wollte - und zwar außerhalb der Zeit vom 24. bis zum 26. Dezember. Er erklärte, dass die Regelungen ihn in seinen Grundrechten zum Schutze der Familie, der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit verletzten.
Der Senat lehnte den Antrag ab. Die Kontaktbeschränkungen verfolgten das legitime Ziel, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung von Covid-19 zu verhindern bzw. einzudämmen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege des Virus bezweifelt der Senat den Angaben zufolge auch nicht, dass Beschränkungen von Treffen mehrerer Personen geeignet seien, die Verbreitung des Virus zu verhindern. Die Beschränkungen seien "angemessen".
Ausnahme zu Weihnachten ändert nichts an den gewöhnlichen Regelungen
Zwar griffen die Regelungen in den grundgesetzlichen Schutz der Familie und in die allgemeine Handlungsfreiheit sein. Sie stellten aber einen "angemessenen Ausgleich zwischen diesen Grundrechten der Betroffenen und den legitimen Zielen des Verordnungsgebers dar", teilte das Gericht mit. Die Regelung gebe nicht vor, wie in einem Hausstand lebende Menschen ihren Alltag in den eigenen vier Wänden gestalten dürften. Außerdem könne man sich bei wechselnden Teilnehmerkreisen "mit jeder gewünschten Person treffen".
Die Sonderregelung für die Weihnachtszeit ändere an dieser Einschätzung nichts, betonte das Gericht. Die Ausnahme sei wegen des grundgesetzlichen Schutzes der staatlich anerkannten Feiertage und des familiären Zusammenlebens sowie des offensichtlich bestehenden Gemeinschaftsbedürfnisses in der Zeit gerechtfertigt.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
OVG Niedersachsen bestätigt Kontaktbeschränkungen: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43830 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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