Das OVG in Münster hat am Dienstag entschieden, dass die zuständige Aufsichtsbehörde nicht genehmigtes Glücksspiel und Sportwetten im Internet weiterhin verbieten darf. Daran ändere auch nichts, dass die Wettportale seit eineinhalb Jahren auf die erforderliche Genehmigung warten.
Zur Begründung führte der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Nordrhein-Westfalens aus, dass es auch nach Inkrafttreten des Ersten Glücksspieleänderungsstaatsvertrages im Jahr 2012 einer Erlaubnis zum Veranstalten öffentlicher Glücksspiele bedürfe. Diese werde gegebenenfalls mittels eines Konzessionserteilungsverfahrens erteilt.
Fehle diese, könne die zuständige Aufsichtsbehörde das Anbieten von Glücksspielen im Internet untersagen, beziehungswiese – wie im Falle der klagenden Unternehmen – an ihrer Untersagung festhalten. Dass das bundesweit zuständige hessische Innenministeriun das Konzessionserteilungsverfahren noch nicht abgeschlossen habe, verpflichte die Aufsichtsbehörde jedenfalls nicht, das nicht erlaubte Glücksspiel in der Zwischenzeit zu dulden, meinten die Münsteraner Richter (Urt. v. 25.02.2014, Az. 13 A 2018/11 und 13 A 351/12).
Das OVG bestätigte mit seiner Entscheidung das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf. Dort hatten sich die Anbieter der Internetseiten www.mybet.com und www.topsportwetten.com bereits erfolglos gegen Verbote und angedrohte Zwangsgelder im sechsstelligen Bereich zu wehren versucht. Sie hatten argumentiert, das staatliche Glücksspielmonopol sei zwar auf dem Papier aufgehoben, faktisch bestehe es aber weiter.
Schließlich würden die Unternehmen mit Sitz in Malta seit eineinhalb Jahren auf die erforderlichen Genehmigungen warten. Auch vor dem Hintergrund der unsicheren Rechtslage in Deutschland müssten ihre Wettangebote im Internet zumindest geduldet werden, bis das Erteilungsverfahren abgeschlossen sei.
mbr/LTO-Redaktion
OVG NRW zum Glücksspiel im Internet: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11174 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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