Auf einer Demo, die sich angeblich gegen die "Diskriminierung von Zitronenlimonade" richtet, dürfen keine T-Shirts mit übergroßen "Z"-Symbolen getragen werden. Das OVG sieht darin eine Billigung des russischen Angriffskriegs.
Auf einer für den 28. April angemeldeten Veranstaltung zum Thema "Gegen die Diskriminierung von Zitronenlimonade" dürfen keine T-Shirts mit dem weißen Aufdruck "mmmhhh Z-itronenlimonade" getragen werden, wobei der Buchstabe "Z" überdimensional groß abgedruckt ist.. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt in Magdeburg entschieden. Damit bestätigte das OVG – anders als zuvor das Verwaltungsgericht Halle – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit einer Versammlungsauflage der Polizeiinspektion Halle (Saale) (Beschl. v. 27.04.2022, Az. 3 M 45/22).
Die Verwendung der T-Shirts als Kundgebungsmittel erfülle nach summarischer Prüfung den objektiven Straftatbestand der Billigung eines Angriffskrieges, so das Gericht. Durch die Verwendung gehe daher eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung aus.
Die T-Shirts waren Gerichtsangaben zufolge so gestaltet, dass das "Z" überdimensional hervorgehoben war. Zudem sei es im Stil des typischen, von den russischen Armeekräften verwendeten groben Pinselstrichs gestaltet. Der Zusatz "mmmhhh […]-itronenlimonade" sei dagegen sehr klein geschrieben und aus größerer Entfernung kaum noch wahrnehmbar. Der objektive Betrachter sehe allein das deutlich dominierende "Z".
Eine durchschnittlich informierte Person habe angesichts der intensiven medialen Berichterstattung zum Krieg in der Ukraine Kenntnis von der Symbolkraft des großen "Z", so der Senat. Die eindeutige Wahrnehmung, der Verwender billige den Angriffskrieg, werde auch nicht durch das Versammlungsthema "Gegen die Diskriminierung der Zitronenlimonade" in Frage gestellt. Außenstehende Passanten würden angesichts der T-Shirts ohne Weiteres einen Bezug zum Russland-Ukraine-Konflikt und zu einer Billigung durch die Versammlungsteilnehmer herstellen.
acr/LTO-Redaktion
OVG Sachsen-Anhalt sieht Gefahr für öffentliche Sicherheit: . In: Legal Tribune Online, 28.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48287 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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