Trotz deutscher Ehefrau steht einem Ausländer eine Daueraufenthaltsberechtigung nur zu, wenn es eine gemeinsame eheliche Wohnung gibt. Das hat das OVG Lüneburg in einem Eilverfahren entschieden und damit einen gleichlautenden Beschluss des VG Göttingen bestätigt.
Auf die Voraussetzung einer gemeinsamen Ehewohnung für die Aufenthaltserlaubnis könne nur verzichtet werden, wenn einem tatsächlichen Zusammenleben der Eheleute zwingende Gründe entgegenstehen. Die Begründung des Antragsstellers, die Ehefrau habe psychische Probleme und halte deshalb die Nähe ihres Ehemannes nicht täglich aus, ließen die Richter des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg nicht gelten.
Zwar könnten Krankheiten eines Ehegatten grundsätzlich die Annahme rechtfertigen, die Eheleute führten trotz getrennter Wohnungen vorübergehend eine im Sinne des § 27 AufenthG schutzwürdige eheliche Lebensgemeinschaft, allerdings sei dies im entschiedenen Fall nicht ersichtlich (Beschl. v. 28.03.2011, Az. 11 ME 83/11).
mbr/LTO-Redaktion
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OVG Lüneburg: . In: Legal Tribune Online, 04.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2943 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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