Das OVG des Saarlandes hat durch ein am Donnerstag bekanntgegebenes Urteil entschieden, dass eine Bestimmung über eine Mindestleerungsgebühr für Restabfall in einer kommunalen Abfallgebührensatzung nichtig ist. Eine solche Bestimmung ist nicht vereinbar mit den Vorgaben des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes.
Nach § 4 Abs. 3 der Abfallgebührensatzung (AGS) der beklagten Kommune sind bei Nutzung eines mit einem Chip zur Zählung der Entsorgungsvorgänge ausgestatteten Abfallgefäßes mindestens 10 Leerungen pro Kalenderjahr und Gefäß als Mindestleerungen zu bezahlen. Die klagenden Privatpersonen, die ein 120 l-Restabfallgefäß als kleinstes verfügbares Gefäß nutzen, haben dieses 2009 viermal und 2010 sechsmal zur Entleerung bereitgestellt. Sie haben vorgetragen, mehr Restmüll sei in Folge konsequenter Müllvermeidung und -trennung in ihrem Haushalt nicht angefallen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Mindestleerungsgebühr beanstandet, weil sie den Anforderungen des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes nicht gerecht werde. Danach sollen Abfallgebühren so bemessen und gestaffelt werden, dass wirksame Anreize zur Erreichung und Förderung der Kreislaufwirtschaft und damit auch zur Reduzierung des Restabfallvolumens geschaffen werden (Urt. v. 18.05.2011, Az. 1 A 7/11).
§ 4 Abs. 3 AGS genüge diesem Anreizgebot nicht, weil er kleinen Haushalten wirksame Anreize zur Reduzierung ihres Restabfalls vorenthalte.
cla/LTO-Redaktion
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OVG des Saarlandes: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3631 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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