OVG Bremen weist Eilrechtsschutzbegehren zurück: Ehe­ma­lige BAMF-Inte­rims­lei­terin schei­tert vor Gericht

29.06.2018

Nach den Vorkommnissen um die fehlerhaften Asylbescheide beim BAMF in Bremen wurde Josefa Schmid als Interimsleiterin eingesetzt - und kurz darauf wieder abgezogen. Dagegen zog sie vor Gericht, wo sie nun unterlag.

Das Aufsehen um die offenbar massenhaft fehlerhaft beschiedenen Asylanträge in der Bremer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zieht weiter seine Kreise - auch durch die Justiz. Die ehemals als Interimsleiterin der Behörde eingesetzte Josefa Schmid wehrte sich gerichtlich gegen ihre Rückbeorderung ins bayerische Deggendorf. Im Eilverfahren scheiterte sie damit zunächst vor dem Bremer Verwaltungsgericht (VG), nun wies auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) der freien Hansestadt ihr Begehren zurück (Beschl. v. 27.06.2018 – Az. 2 B 132/18).

Schmid war nach Bekanntwerden der Missstände in der BAMF-Außenstelle in Bremen ab dem 1. Januar 2018 mit deren Leitung betraut worden. In dieser Funktion monierte sie zahlreiche Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung der Asylanträge und kritisierte auch die BAMF-Zentrale in Nürnberg. Nach gerade einmal vier Monaten beorderte die Leitungsebene sie mit sofortiger Wirkung als Referentin zurück in die Außenstelle Deggendorf, wo sie zuvor tätig gewesen war - laut der Behörde, um sie zu schützen.

Gleich am nächsten Tag wies das Bremer VG ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Rückbeorderung ab. Hiergegen wandte sich Schmid mit ihrer Beschwerde zum OVG. Dieses sah nun aber ebenfalls keinen Grund, der geschassten Mitarbeiterin Eilrechtsschutz zu gewähren.

OVG: Rückbeorderung keine Bestrafung

In der Interessenabwägung, die das Gericht anzustellen hatte, kam man zu dem Schluss, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht als hoch einzuschätzen seien. Man wertete die Rückbeorderung auf den Deggendorfer Posten als Umsetzung - und somit also als bloße Zuweisung eines anderen Dienstpostens ohne Verwaltungsaktsqualität. Schmid sei die Referatsleitung in Bremen nicht dauerhaft übertragen gewesen, vielmehr habe sie diese lediglich als Abwesenheitsvertreterin wahrgenommen. Ihr Statusamt als Regierungsrätin sei deshalb nicht betroffen. Sie habe als Beamtin auch keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben.

Außerdem sei die Umsetzung weder aus sachwidrigen Gründen erfolgt noch seien die Belange Schmids unzureichend gewürdigt worden. Anzeichen dafür, dass die Umsetzung dazu gedient habe, sie für ihre Äußerungen zu bestrafen, sah man am OVG ausdrücklich nicht. Es lasse sich entgegen ihrer Behauptung auch nicht belegen, dass die BAMF-Leitung kein Interesse an einer Aufklärung der Missstände habe.

Schließlich, so der Senat, habe Schmid nicht glaubhaft gemacht, dass der Personalrat vor ihrer Umsetzung hätte zu Rate gezogen werden müssen. Mit eben diesem Argument klagt der Personalrat in einem gesonderten Verfahren vor dem VG Ansbach gegen die Rückbeorderung Schmids.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Bremen weist Eilrechtsschutzbegehren zurück: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29461 (abgerufen am: 06.11.2024 )

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