Die von Flüchtlingen besetzte Schule in Kreuzberg bleibt für Presseleute Sperrzone. Das OVG versagte der taz am Mittwoch den Zutritt. Es handele sich nicht um ein öffentliches, frei zugängliches Gebäude, daher ergebe sich für die Presse weder ein Anspruch aus dem Pressegesetz noch aus den Grundrechten.
Die Vertreter der taz erhalten keinen Zutritt zur Gerhart-Hauptmann-Schule in Berlin-Kreuzberg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde der Zeitung gegen den erstinstanzlichen Beschluss am Mittwoch im Eilverfahren ab (Beschl. v. 02.07.2014, Az. 6 S 30.14).
Eine größere Zahl von Flüchtlingen besetzt die Schule, was vom Bezirk geduldet wird. Daraus folge jedoch kein Einverständnis mit den eingetretenen Zuständen, erklärten die Richter. Bei der Schule handele es sich nicht um einen öffentlichen, frei zugänglichen Ort, weshalb sich die Medienvertreter weder auf Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch auf das Berliner Pressegesetz berufen könnten.
Der Bezirk übe das Hausrecht in einem Rahmen aus, der nicht zu beanstanden sei, erörterte das OVG. Der seit Tagen laufende Polizeieinsatz ziele darauf ab, dass die Flüchtlinge das Gebäude freiwillig räumen. Jedoch sei auch eine zwangsweise Räumung möglich. Der Presse in einer solchen Situation den Zutritt zu gewähren, könne das Bemühen um eine friedliche Lösung gefährden oder behindern.
una/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg zur Pressefreiheit: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12445 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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