Die Berliner Mädchen sind in der Schule besser als die Jungs. Deswegen bekommen sie die Plätze an den beliebten Gymnasien der Stadt. Das bleibt auch so: Eine "Jungenquote", die dem entgegensteuern soll, hält das OVG für verfassungswidrig.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einem schulrechtlichen Eilverfahren entschieden, dass eine Geschlechterquote kein zulässiges Kriterium für die Aufnahme in ein grundständiges bilinguales Gymnasium sein kann (Beschl. v. 13.10.2017, Az. 3 S 74.17).
Der Antragsteller, ein Junge, will ein solches Gymnasium besuchen. Da es mehr Bewerber als freie Plätze gab, musste ein Auswahlverfahren auf der Grundlage der bisherigen schulischen Leistungen durchgeführt werden. Danach wurden - wegen besserer Noten - überwiegend Mädchen ausgewählt.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Jungen teilweise stattgegeben. Das bilinguale Gymnasium müsse, so die Verwaltungsrichter, nach der einschlägigen Rechtsverordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen dem schwächer vertretenen Geschlecht – d.h. hier den Jungen – mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung stellen, um den koedukativen Unterricht zu gewährleisten. Dies sei nicht geschehen.
Dieser Auffassung hat sich das OVG im Beschwerdeverfahren nun aber nicht angeschlossen. Die in der Verordnung vorgesehene Geschlechterquote sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den in Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verfassung von Berlin garantierten Gleichheitsgrundsatz und das Verbot, Menschen wegen ihres Geschlechts zu bevorzugen. Dies müsse der Verordnungsgeber beachten, wenn er den Zugang zu öffentlichen Schulen regle. Unabhängig davon fehle eine Rechtsgrundlage im Schulgesetz, aufgrund derer die Senatsschulverwaltung ermächtigt werde, eine Geschlechterquote für grundständige bilinguale Gymnasien in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die sog. grundständigen Gymnasien können Berliner Schüler bereits ab der fünften Klasse besuchen. Anders als in anderen Bundesländern ist das in der Hauptstadt nicht üblich, in der Regel beginnen die Gymnasien dort erst mit der siebten Klasse.
acr/LTO-Redaktion
OVG Berlin weist Eilantrag eines Jungen ab: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25131 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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