OVG Berlin-Brandenburg: "Iden­ti­täre Bewe­gung" zu Recht in Ver­fas­sungs­schutz­be­richten

29.06.2021

In den Verfassungsschutzberichten 2016 bis 2019 wird die Identitäre Bewegung als "Verdachtsfall" sowie als "gesichert rechtsextrem" eingestuft. Daran gibt es nichts zu beanstanden, wie das OVG Berlin nun entschied. 

Die sogenannte Identitäre Bewegung durfte laut einem Gerichtsbeschluss in mehreren Verfassungsschutzberichten des Bundes als "Verdachtsfall" sowie als "gesichert rechtsextrem" eingestuft werden. Das sei in den Berichten von 2016 bis 2019 nicht zu beanstanden, teilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am Dienstag mit (Beschl. v. 23.06.2021, Az. 1 N 96/20). Damit wurde der Antrag auf Zulassung einer Berufung abgelehnt und das Urteil der ersten Instanz, also des Berliner Verwaltungsgerichts, bestätigt. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage des Vereins gegen die Nennung abgewiesen. Der OVG-Beschluss kann nicht mehr angefochten werden.

Das Bundesinnenministerium hatte die sogenannte Identitäre Bewegung in den Jahren 2016 bis 2018 als Verdachtsfall und im Verfassungsschutzbericht 2019 als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung" eingeordnet. Das Verwaltungsgericht hatte bei seiner Entscheidung betont, dass besonders die zentrale Forderung der Identitären Bewegung nach einer ethnisch-kulturellen Homogenität gegen die Menschenwürde verstoße. Hierdurch würden einzelne Personen oder Gruppen wie Menschen zweiter Klasse behandelt. Der 1. Senat des OVG kam laut Mitteilung nun zu dem Schluss, dass es keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung gebe.

Das Grundgesetz umfasse die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede, betonte das OVG. Diese Gleichheit lehne die "Identitäre Bewegung" aber grundsätzlich ab. Völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstießen auch dann gegen die Menschenwürde, wenn sie nicht absolut gelten sollten, hieß es.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45329 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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