Das OVG Berlin hat entschieden, dass das Land zwei Kindern einen wohnortnahen Kita-Platz zur Verfügung stellen muss: Erschöpfte Kapazitäten und der Fachkräftemangel entbinden das Land nicht von seiner gesetzlichen Pflicht.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass das Land Berlin zwei Kindern einen wohnortnahen Kita-Platz zur Verfügung stellen muss (Beschl. v. 22.03.2018, Az. 6 S 2.18 und 6 S 6.18).
Das Verwaltungsgericht hatte die Anträge der Kinder zuvor abgelehnt. In den betreffenden Bezirken Pankow und Friedrichshain-Kreuzberg seien die Kapazitäten erschöpft. Zudem sei in einem der beiden Fälle bereits ein Kita-Platz in angemessener Entfernung von der Wohnung gefunden und nachgewiesen worden.
Das OVG entschied nun, dass der gesetzliche Anspruch auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten besteht, sondern dazu verpflichtet, die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen. Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten. Der Betreuungsplatz, den eines der Kinder derzeit in Anspruch nimmt, befinde sich nicht mehr in angemessener Nähe zur Wohnung. Er sei deutlich über 30 Minuten Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt und liege auch nicht auf dem Weg der Eltern zur Arbeit.
Eine Sprecherin der Senatsbildungsverwaltung sagte: "Wir prüfen das jetzt und dann schauen wir, was das in der Praxis bedeutet." Derzeit gibt es in Berlin 168.000 Kita-Plätze. Laut Senat leben aber 220.000 Kinder im Kita-Alter in der Stadt.
acr/LTO-Redaktion
OVG Berlin zur Kindertagespflege: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27695 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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