Die Berliner Gerichte haben entschieden: Auch über Ostern wird es keine Ausnahmen für Gottesdienste geben. Das Infektionsrisiko sei trotz getroffener Maßnahmen zu hoch.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Eilanträge eines religiösen Vereins und eines Gottesdienstbesuchers gegen das Verbot von Gottesdiensten von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt worden sind (Beschl. v. 08.04.20, Az. OVG 11 S 21.11). Damit bestätigt das Gericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin. Das VG hatte am Dienstag entschieden, dass es für Gottesdienste keine Ausnahmen vom Verbot in der Corona-Verordnung des Landes gebe.
Der Verein katholischer Freundeskreis St. Philipp Neri beabsichtigte, während der Karwoche und der Osterfeiertage öffentliche Gottesdienste durchzuführen. In den Gottesdiensten mit bis zu 50 Teilnehmern sollten Mindestabstände von 1,50 Metern eingehalten werden. Zusätzlich sollten auch die Kontaktdaten der Teilnehmer in Listen geführt werden.
Die Berliner SARS-Co-V2-Eindämmungsverordnung erlaubt den Besuch von Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften jedoch derzeit nur zur individuellen stillen Einkehr.
Der 11. Senat des OVG hat - wie schon das VG - hierin keine unverhältnismäßige Einschränkung der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gesehen. Begründet hat das OVG den Beschluss auch damit, dass das VG beanstandungsfrei dargelegt habe, dass die Gottesdienste eine erhebliche Gefahr weiterer Infektionen bergen würden.
Die Grundrechtseingriffe seien zum Schutz von Leben und Gesundheit gerechtfertigt. Hierbei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Religionsausübung nur teilweise eingeschränkt werde und die Einschränkungen befristet seien.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der Verein hat am Donnerstag mitgeteilt, dass er Verfassungsbeschwerde einlegen will.
vbr/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
OVG Berlin-Brandenburg bestätigt befristetes Verbot: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41277 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag