OLG Karlsruhe: Club­be­t­rei­berin haftet für Tan­zun­fall

25.03.2022

Zwar müsse nicht ständig jemand mit einem Wischer durch den Club laufen, aber die Tanzflächen müssen regelmäßig am Abend einer Veranstaltung kontrolliert werden. Ansonsten machen sich Clubbetreiber haftbar, so das OLG Karlsruhe.

Die Betreiberin einer Diskothek muss dafür sorgen, dass die Tanzfläche möglichst frei von Gefahren für die Gäste ist. Dazu gehört es, dass die Tanzfläche regelmäßig durch einen Mitarbeiter abgegangen und auf Getränkepfützen sowie Scherben kontrolliert wird, hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden (Urt. v. 16.03.2022, Az. 7 U 125/21). Die Betreiberin einer Diskothek muss nun einem gestürzten Gast Behandlungskosten und Krankengeld in Höhe von rund 37.000 Euro erstatten.

Die Diskobesucherin war am Rand der Tanzfläche auf einer Getränkepfütze ausgerutscht und hatte sich bei dem Sturz Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zugezogen. Sie musste über zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt und mehrfach operiert werden. 

In der ersten Instanz vor dem LG Mosbach war die Klage der gesetzlichen Krankenersicherung, die die erbrachten Versicherungsleistungen für die Diskobesucherin zurück haben wollte, abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Karlsruhe nun vollumfänglich Erfolg.

Um nicht zu haften, hätte die Betreiberin der Diskothek beweisen müssen, dass sie oder ihre Mitarbeiter den Boden regelmäßig und ausreichend kontrolliert hätten, so das Gericht. Allerdings seien schon die Kontrollanweisungen, die die Betreiberin dem "Chef-Verantwortlichen" übergeben hatte, nicht ausreichend gewesen. Der Verantwortliche war lediglich dazu angehalten, sich von einer Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche zu verschaffen, ohne diese jedoch selbst zu betreten. Die Einzelheiten des Fußbodens konnte er aus dieser Perspektive aber nicht erkennen, stellte das Gericht fest. Zwar müsse nicht ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche laufen. Eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen sei jedoch notwendig, haben die Richter erklärt. Das gelte insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Betreiberin die Mitnahme von Getränken auf die Tanzfläche zuließ und deshalb mit dem Verschütten von Flüssigkeiten während des Tanzens hätte rechnen müssen.

cp/LTO-Redaktion
 


 
 

Zitiervorschlag

OLG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47957 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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