OLG Braunschweig zur Aufklärungspflicht von Versicherungsnehmern: "Nach­trunk" ver­ei­telte Scha­dens­auf­klärung

26.04.2022

Ein Mann baute einen Unfall und legte sich dann schlafen, seine Eltern ließ er auf die Polizei warten. Ob er da schon betrunken war oder nicht spiele keine Rolle: Er hätte den Sachverhalt umfassend mit aufklären müssen, so das OLG.

Kommt es zu einem Unfall, ist eine KfZ-Versicherung darauf angewiesen, von ihrem Versicherungsnehmer umfassend über den Hergang informiert zu werden. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, kann das die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreien, hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einem rechtlichen Hinweis erklärt.

Ein Versicherungsnehmer fuhr mit seinem Fahrzeug gegen eine Laterne. Er hat dann nicht an der Unfallstelle gewartet, sondern ging in das nahegelegenen Haus seiner Eltern. Seine Eltern hatten dann die Polizeibeamten am Unfallort in Empfang genommen. Die von der Polizei ca. 1,5 Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe des Fahrers wies 2,79 Promille auf.

Nach Aussage des Fahrers war er aber zum Zeitpunkt des Unfalles fast nüchtern gewesen. Erst nach dem Unfall habe er 0,7 Liter Wodka getrunken und sich schlafen gelegt. Daher müsse ihm die Versicherung den Schaden an seinem  Fahrzeug und an der Laterne ersetzen. Die Versicherung lehnte das aber ab. Den behaupteten "Nachtrunk" erachtete sie nicht als plausibel.

In erster Instanz hatte das Landgericht Braunschwieg die Klage des Fahrers dann auch abgewiesen (Az. 7 O 599/17). Der Fahrer legte gegen diese Entscheidung Berufung mit der Begründung ein, der Gutachter habe letztendlich nicht ausschließen können, dass er im Zeitpunkt des Unfalls nüchtern gewesen sei.

Die Berufung zog er aber nach dem rechtlichen Hinweis des Gericht wieder zurück, denn der war eindeutig: Es sei unerheblich, ob  der  hohe  Blutalkoholwert  auf  einen "Nachtrunk"  zurückzuführen  sei. Vielmehr  sei  zu  berücksichtigen,  dass  der  Fahrer aufgrund des Versicherungsvertrages nach Eintritt eines Versicherungsfalles verpflichtet ist, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens dient. Die Auskunftspflicht beinhaltet nicht nur die Weitergabe  von  Informationen,  sondern  erfasst auch  das Verhalten  des  Versicherten am  Unfallort.  Daher durfte der Fahrer den Unfallort nicht verlassen.  Der Versicherer muss  die Möglichkeit haben, sämtliche Tatsachen zu überprüfen. Das hat der Fahrer mit seinem behaupteten "Nachtrunk" aber vereitelt. 

cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Braunschweig zur Aufklärungspflicht von Versicherungsnehmern: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48251 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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